Das Medienunternehmen CH Media hat mit der Ausstrahlung eines Werbefilms auf verschiedenen Sendern im August 2020 nicht gegen das Verbot politischer Werbung vor Abstimmungen verstossen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Es sei nicht erkennbar gewesen, dass der politische Gehalt des Films in Zusammenhang mit der Begrenzungsinitiative stand.
Der TV-Werbespot wurde vom 11. bis 18. August 2020 insgesamt 172 Mal auf den Fernsehsendern von CH-Media ausgestrahlt. Gezeigt wurde ein Mädchen, das durch idyllische Landschaften streift und deren Schönheit preist. Das Kind fordert die Zuschauer auf, diese Landschaft zu schützen. Auf dem abschliessenden Standbild ist zu lesen «Für den Schutz von Landschaft und Kultur der Schweiz».
Der TV-Spot wurde am Morgen des 18. August das letzte Mal gezeigt. Am gleichen Tag wurde im Internet ein Film veröffentlicht, dessen Anfang in weiten Teilen mit der Fernsehwerbung übereinstimmt. Er war jedoch mit weiteren Aussagen und Bildern ergänzt. Am Schluss des Onlinefilms wurde eine Empfehlung zur Volksabstimmung vom 17. September 2020 zur Begrenzungsinitiative ausgesprochen.
Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) leitete Anfang Oktober 2020 ein Aufsichtsverfahren gegen die CH Media TV AG ein. Das Bakom kam zum Schluss, dass die CH Media mit der Ausstrahlung des TV-Werbefilms gegen das Verbot politischer Werbung vor Abstimmungen verstossen habe. Die mit dem TV-Spot erlangten Einnahmen von rund 25'000 Franken sollte das Medienunternehmen an die Bundeskasse abliefern.
Nachträglich erkennbar
Das Bundesverwaltungsgericht hält nun fest, der politische Inhalt des TV-Werbespots sei erst nachträglich aufgrund des später aufgeschalteten Internetfilms erkennbar gewesen. Dies reiche nicht, um den TV-Spot als verbotene politische Werbung zu qualifizieren, wie aus einem am Freitag veröffentlichten Urteil des Bundesveraltungsgerichts hervor geht.
Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass es durchaus Hinweise auf einen politischen Hintergrund des TV-Werbefilms gab. Als Vertreter des Auftraggebers des TV-Spots – die Interessengemeinschaft Pro Kultura Schweiz AG – trat Oliver Imfeld auf, der damals Vize-Präsident der SVP Luzern war.
Laut Bundesverwaltungsgericht habe dennoch von der CH Media nicht erwartet werden können, dass sie den TV-Werbefilm vor der Veröffentlichung des Onlinefilms als Teil einer medienübergreifenden Abstimmungskampagne identifiziere. Somit sei das Unternehmen seiner Sorgfaltspflicht nachgekommen.
Das vorliegende Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-1169/2021 vom 16.8.2022)
Regelung hinterfragen
CH Media nimmt das aktuelle Urteil zum Anlass, eine Diskussion darüber anzustossen, in welchen Medien politische Werbung erlaubt ist und in welchen nicht. «In TV und Radio ist politische Werbung verboten, in den übrigen Medien erlaubt. Das ist sonderbar und nicht nachvollziehbar, zumal Internet-Plattformen wie soziale Netzwerke oder Suchmaschinen kaum Regeln im Bereich der politischen Werbung kennen», wird Anne Peigné de Beaucé, Leiterin Public Affairs bei CH Media und Geschäftsführerin des Verbands Schweizer Privatfernsehen (VSPF), in einer Mitteilung zitiert. (sda/pd/cbe)

