18.06.2002

Presserat

Keine Pflicht zum Abdruck eines Leserbriefes

Beschwerde gegen Neue Luzerner Zeitung abgewiesen.

Auch Medien mit einer regionalen Vormachtstellung sind berufsethisch nicht verpflichtet, im Einzelfall einen bestimmten Leserbrief abzudrucken. Sie sollten sich aber ihrer Verantwortung bewusst sein und sich deshalb bei der Publikation von Lesermeinungen grosszügig zeigen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Leserbriefschreiber die Redaktion scharf kritisieren. Die Nennung der Staatsangehörigkeit eines Beteiligten in einem Gerichtsbericht ist insbesondere dann sachlich begründet, wenn die Tat möglicherweise einen fremdenfeindlichen Hintergrund hat. Darüber hinaus dürfen Medien die Staatsangehörigkeit nennen, wenn sie dies systematisch tun, um die vollständige Information des Publikums zu gewährleisten. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Ende Juni und November 2001 berichtete die Neue Luzerner Zeitung (NLZ) über die Verurteilung eines Schweizers, der wegen vorsätzlicher Tötung eines Einbrechers mit ausländischer Nationalität zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt wurde. Die Berichterstattung der NLZ löste zahlreiche Reaktionen in Form von Leserbriefen aus. Im Januar 2002 gelangten die Demokratischen Jurist/innen Luzern (DJL) an den Presserat und rügten, die NLZ habe einen deren Berichterstattung kritisierenden Leserbrief zu Unrecht nicht abgedruckt. Zudem sei die mehrfache Nennung der Nationalität des Opfers diskriminierend gewesen. Die NLZ wies die Beschwerde als unbegründet zurück.


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