Der Schweizer Presserat hat eine Beschwerde abgewiesen, wonach Berichte von "Tages-Anzeiger" und Blick Online journalistische Richtlinien verletzten. Es ging um die Identifizierbarkeit eines Kindes im Zusammenhang mit einem Strafprozess. Ende 2010 standen ein 44-jähriger Mann und eine 62-jährige Frau vor dem Zürcher Geschworenengericht. Sie hatten sich wegen schwerer Kindesmisshandlung zu verantworten. Opfer waren die beiden kleinen Töchter des 44-Jährigen. Die jüngere war im Mai 2006 knapp fünfjährig gestorben. Ihre drei Jahre ältere Halbschwester wurde in die Obhut einer Pflegefamilie gegeben.
"Tages-Anzeiger" und Blick Online nannten in ihren Prozessberichten die Vornamen der Mädchen und erwähnten, dass das überlebende Kind heute in einer Pflegefamilie lebe. Blick Online illustrierte den Bericht mit einem Bild der beiden Kinder, auf dem das Gesicht des überlebenden Mädchens unkenntlich gemacht war. Laut dem Verein Espoir, der sich für Kinder in Not einsetzt, machte diese Berichterstattung das Kind identifizierbar. Umso mehr, als der Name des Mädchens selten und sein heutiges Alter problemlos abzuleiten sei.
Der Verein wandte sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Die beiden Medien hätten die Regelung über Identifizierung und spezielle Schutzbedürftigkeit von Kindern in den "Erklärungen der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" verletzt, machte er geltend. Der Presserat sah dies anders. Weder die Nennung der Vornamen, noch die Angaben über die heutigen Lebensumstände, noch die einige Jahre alten Bilder mit dem noch dazu unkenntlich gemachten Gesicht erlaubten eine Identifizierung "über den Kreis der ohnehin Eingeweihten" hinaus. Die beiden Medien hätten damit die Richtlinien nicht verletzt. (sda)

