08.12.2000

Kommentierung eines nicht publizierten Leserbriefes in Ausnahmen zulässig

Presserat weist Beschwerde gegen La Liberté ab.

Es widerspricht grundsätzlich der Berufsethik, einen nicht publizierten Leserbrief zum Anlass zu nehmen, um in einem Kommentar dessen Autor zu kritisieren. Ein solcher Kommentar bewegt sich aber gerade noch im Rahmen des Zulässigen, wenn der Standpunkt des darin Kritisierten bereits zuvor dargestellt wurde und im Kommentar auf diese Darstellung verwiesen wird, und wenn dem Betroffenen zudem in der Folge das Angebot unterbreitet wird, sich in einem Artikel nochmals zur Angelegenheit zu äussern. Zu diesen Schlüssen gelangte der Presserat in einer am Freitag veröffentlichten Stellungnahme zu einem Fall von La Liberté.

Im September 1999 sandte der Freiburger Rechtsprofessor Franz Riklin der Redaktion von La Liberté einen Leserbrief, der sich zu den Auseinandersetzungen über die Freiburger Justiz äusserte. Die Redaktion entschied, den Brief nicht zu publizieren. Der Chefredaktor begründete diesen Entscheid daraufhin in einem Kommentar, in dem er Professor Riklin unter anderem vorwarf, einen Mitarbeiter der Liberté verleumdet zu haben und die Medien für seine Kampagne zu instrumentalisieren. In einer Beschwerde an den Presserat machte Franz Riklin daraufhin geltend, es sei unfair gewesen, seinen Leserbrief lediglich verkürzt und in Brocken im Kommentar der Liberté wiederzugeben. Die Redaktion von La Liberté wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

Der Presserat weist in seinen Erwägungen darauf hin, dass der Leserschaft von La Liberté die wesentlichen Argumente der Debatte zumindest in den Grundzügen bekannt waren. Es wäre unverhältnismässig, von den Medien zu verlangen, dass sie bei einer während Monaten anhaltenden Debatte in jedem einzelnen Beitrag sämtliche Elemente wiedergeben, auf welche die Protagonisten ihre Argumentation stützen. Weil zudem kurz vor dem umstrittenen Kommentar zwei Artikel in der Liberté erschienen waren, auf die der Kommentar des Chefredaktors ausdrücklich hinwies, kam der Presserat zum Schluss, dass unter diesen Umständen eine Unterschlagung von wesentlichen Informationselementen zu verneinen sei.


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