18.09.2001

Schweizer Presserat

Kritik an SonntagsBlick und Blick

Privatsphäre im Fall Meier Schatz verletzt.

Die Berichterstattung über das private Umfeld von Politikerinnen und Politikern ist umso eher zulässig, je wichtiger die Funktion ist, um die es geht und je prominenter der betroffene Angehörige ist. Eine Berichterstattung über private Belange gegen den Willen der Betroffenen ist berufsethisch nicht zu rechtfertigen, wenn keinerlei Zusammenhang zur politischen Funktion besteht. Lassen sich die Gesprächspartner von Journalistinnen und Journalisten bei der Recherche über einen der Intimsphäre zuzurechnenden Sachverhalt nur für den Eventualfall zur Abgabe eines Statements bewegen, dass eine Veröffentlichung auch entgegen ihrem Willen erfolgen wird, darf nicht von einer gültigen Einwilligung in die Publikation ausgegangen werden. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Anfangs April 2001 berichteten SonntagsBlick und Blick im Vorfeld der Neubesetzung des Präsidiums der schweizerischen CVP über angebliche neue Eskapaden des Ehemannes der Nationalrätin Lucrezia Meier-Schatz, die damals als neue Parteipräsidentin im Gespräch war. Der Presserat beschloss, den Fall wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung von sich aus aufzugreifen und eine Stellungnahme zu den Grenzen der Berichterstattung über private Belange von Politikerinnen und Politikern auszuarbeiten. Vom Presserat zu einer Stellungnahme aufgefordert, machten Blick und SonntagsBlick geltend, an der Berichterstattung habe ein öffentliches Interesse bestanden. Zudem hätten sich sowohl Herr und Frau Meier-Schatz gegenüber den beiden Medien geäussert und damit letztlich in eine Publikation eingewilligt.



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