14.08.2022

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Kritik an Verurteilung eines Journalisten

Die Verurteilung von Jean-Luc Wenger sei ein verfassungswidriger Angriff auf die Pressefreiheit, so der Verband. Der Journalist des Satire-Magazins Vigousse und sein Anwalt Charles Poncet erheben Beschwerde gegen den Entscheid.
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Jean-Luc Wenger wird unter anderem vorgeworfen, dass er sich geweigert habe, seine Auskunftspersonen zu nennen. (Bild: Keystone/Martial Trezzini)

Impressum, die laut eigener Angaben grösste Organisation von Journalistinnen und Journalisten der Schweiz, ist gemäss einer Mitteilung «konsterniert über die Verurteilung seines Mitglieds, des Journalisten Jean-Luc Wenger». Er wurde von der Waadtländer Justiz in erster Instanz «der üblen Nachrede für schuldig» befunden. Der Journalist hatte im Satire-Magazin Vigousse einen Artikel veröffentlicht und darin Aussagen von Einwohnerinnen und Einwohnern sowie Gemeindemitarbeitenden der Gemeinde Versoix zitiert. Jean-Luc Wenger habe den Gemeindesekretär vor der Veröffentlichung schriftlich eingeladen, sich zu den Vorwürfen zu äusseren. Er habe keine Antwort erhalten. 

Wenger werde unter anderem auch vorgeworfen, dass er sich geweigert habe, seine Auskunftspersonen zu nennen. «Dieser Vorwurf ist empörend, ist doch der Quellenschutz durch die Bundesverfassung, das Strafrecht und das Strafprozessrecht sowie die Europäische Menschenrechtskonvention geschützt. Der Quellenschutz ist ein wichtiger Pfeiler der Informations- und Pressefreiheit», schreibt Impressum weiter.

Die Gemeinde Versoix habe ausserdem einen Zivilprozess gegen Wenger angestrengt und prozessiert auch gegen andere Medien, wie es weiter heisst. Impressum sieht in diesem «verfehlten und übertriebenen Vorgehen» eine Strategie mit dem Ziel, «Medien mundtod zu machen» mittels sogenannter «SLAPP» – Strategic lawsuit against public participation, eine Taktik, welche unliebsame Medien oder Vertreter der Zivilgesellschaft durch Prozesswellen und damit verbundene Prozesskosten handlungsunfähig mache. «Dass eine Gemeinde ein solches Vorgehen wählt und dafür hohe Beträge an öffentlichen Geldern verwendet, ist äusserst bedenklich», wie es weiter heisst. (pd/tim)



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Kommentare

  • Rudolf Bolli, 16.08.2022 16:33 Uhr
    Wenn man weder die beanstandeten Artikel in Vigousse kennt noch das Urteil des Waadtländer Staatsanwaltes, so ist es schwierig, diese Geschichte zu beurteilen. Der Journalist wurde offenbar wegen übler Nachrede verurteilt und nicht, weil er seine Quellen nicht preisgab. Üble Nachrede ist ein Straftatbestand, der nicht straflos bleibt, wenn er durch die Medien erfolgt. Die Frage ist, wer dafür zu bestrafen ist. Wenn der Autor der Veröffentlichung sich auf den Quellenschutz beruft und die Urheber der üblen Nachrede nicht bekannt gibt, dann nimmt er die Verantwortung auf sich und muss eben auch die strafrechtlichen Konsequenzen tragen. Das lässt sich nachlesen in Art. 28 des Strafgesetzbuches. Zu behaupten, damit werde an einem Pfeiler der Informations- und Pressefreiheit gerüttelt, ist lächerlich. Laut Agenturbericht wurde der Generalsekretär der Gemeinde Versoix im inkriminierten Artikeln massiv angegriffen, was nach Auffassung des Staatsanwaltes nichts anderes zum Ziel gehabt habe, als den Angegriffenen als nicht vertrauenswürdig ("peu fiable") und unehrlich ("malhonnête") darzustellen. Aber vielleicht muss sich das ein Waadtländer Gemeindebeamter im Interesse der Medienfreiheit einfach gefallen lassen.
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