26.09.2023

Öffentlichkeitsgesetz

Medienallianz gegen Schwächung der Transparenz

Ein von der Regierung vorgelegter Präzedenzfall könnte das Prinzip der Öffentlichkeit stark beeinträchtigen.

In der aktuellen Revision des Krankenversicherungsgesetzes (KVG), welche gemäss provisorischem Sessionsprogramm am Donnerstag im Rat diskutiert wird, soll mit einer Änderung von Artikel 52c das Öffentlichkeitsgesetz teils ausser Kraft gesetzt werden.

Unter der Federführung der Medienvereine Öffentlichkeitsgesetz.ch und Investigativ.ch wehrt sich eine breite Medienallianz gegen die geplante Änderung. Laut einer Mitteilung gehören der Allianz der Verlegerverband Schweizer Medien, die SRG, Telesuisse, Medien mit Zukunft, Reporter ohne Grenzen, SSM, Syndicom und das MAZ an.

Laut Communiqué gibt es klar definierte Ausnahmen, in welchen das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) keine Anwendung findet, insbesondere in sicherheitspolitisch kritischen Bereichen. Keine der Ausnahmen betreffe bislang gesundheitspolitische Themen wie die Festsetzung der Medikamentenpreise. Im KVG wolle der Bundesrat nun aber das Öffentlichkeitsprinzip aushebeln und Transparenz einschränken.

«Schaffen Bundesrat und Parlament hier einen Präzedenzfall, besteht die Gefahr, dass das BGÖ künftig von verschiedenen Interessengruppen fortwährend angegriffen und schrittweise abgebaut wird», heisst es in der Mitteilung.

Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes sei ein wichtiges Recherchemittel für Medienschaffende. Dieses erlaube es ihnen, mit offiziellen Dokumenten Informationen zu verifizieren und Fakten zu publizieren.

Auch für die Gesellschaft sei das Thema relevant: Angesichts der aktuellen Debatte um das Gesundheitssystem und seine wenig transparenten Kosten würde die Ausnahme der Medikamentenpreise vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes das öffentliche Misstrauen gegenüber dem Gesundheitssystem, der Pharmabranche und der Verwaltung verstärken. Nur mit Transparenz könne das Vertrauen der Bevölkerung in die Behörden gestärkt werden. (pd/cbe)



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