2011 sind bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 18 neue Beschwerden gegen Radio- und Fernsehsendungen schweizerischer Veranstalter eingegangen, vier mehr als im Vorjahr. Von den erledigten 23 Beschwerden hat sie sechs gutgeheissen.
Die bei der UBI erhobenen Beschwerden richteten sich mehrheitlich gegen Fernseh-sendungen, zehn alleine gegen das Schweizer Fernsehen. Zwölf Beschwerden be-trafen deutschsprachige und sechs französischsprachige Beiträge. Die Beschwerden zielten in der grossen Mehrzahl auf Informationssendungen, welche aktuelle politi-sche Fragen und insbesondere bevorstehende Wahlen und Abstimmungen themati-sierten. Meist beanstandete Sendung war die "Tagesschau" des Schweizer Fernse-hens mit sieben Beschwerden.
Bei sechs der abge-schlossenen Beschwerdeverfahren stellte sie eine Rechtsverletzung fest. In allen Fällen war das Sachgerechtigkeitsgebot, bei welchem die freie Meinungsbildung des Publikums im Zentrum steht, die massgebliche Bestimmung. Gutgeheissen hat die UBI namentlich Beschwerden gegen folgende Rundfunkbeiträge: die Vermittlung von Meinungsumfragen in zwei Beschwerden ("Tagesschau" und "10 vor 10" des Schweizer Fernsehens), über einen Lohnkonflikt in der Baubranche ("Tagesschau" des Schweizer Fernsehens), über Carl Hirschmann (Sendung "Züri News" von Tele Züri), über die Zeitschrift des Vereins gegen Tierfabriken ("19.30" der Télévision Suisse Romande) und über eine Diskussion über die Regionalfernsehkonzession 2/2 ("Fokus" von Tele Ostschweiz). Den Tele Ostschweiz-Entscheid hat das Bundesgericht auf Beschwerde hin aufgehoben.
Nach festgestellten Rechtsverletzungen setzt die UBI dem betroffenen Veranstalter regelmässig eine Frist von 30 Tagen, um über die getroffenen Vorkehrungen Bericht zu erstatten. Die Massnahmen sollen gewährleisten, dass der Mangel behoben wird und sich eine entsprechende Rechtsverletzung nicht wiederholt. Neben internen Vorkehrungen zur zukünftigen Einhaltung der journalistischen Sorgfaltspflichten beinhalten diese auch die Kennzeichnung von Sendungen, welche das einschlägige Recht verletzt haben, im elektronischen Archiv auf der Website des Veranstalters, beispielsweise mit einem Link auf den Entscheid der UBI. Im Berichtsjahr erachtete die UBI die von Veranstaltern getroffenen Vorkehren nach festgestellten Rechtsverletzungen ausnahmslos als genügend. Sie hatte deshalb auch keinen Anlass, Antrag an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK zu stellen, um die geforderten Massnahmen durchzusetzen. (pd)

