Die Schweiz hat mit der Verurteilung des Journalisten Martin Stoll im Fall Jagmetti das Recht auf freie Meinungsäusserung doch nicht verletzt. Die Grosse Kammer des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs hat den Entscheid seiner vierten Kammer umgestossen.
Stoll hatte im Januar 1997 in der "SonntagsZeitung" Auszüge aus einem als vertraulich klassifizierten Papier des damaligen Schweizer Botschafters Carlo Jagmetti in den USA veröffentlicht. Das Dokument enthielt Strategien zur Lösung des Streits um die nachrichtenlosen jüdischen Vermögen.
Jagmetti geriet wegen des darin verwendeten aggressiven Vokabulars unter Druck und trat wenige Tage später zurück. Auf Anzeige des Eidg. Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) wurde Stoll 1999 von der Zürcher Justiz wegen Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen zu 800 Franken Busse verurteilt.
Das Bundesgericht hatte dieses Verdikt ein Jahr später bestätigt. 2006 kam die vierte Abteilung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Schluss, dass die Schweiz mit der Busse die in Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierte Meinungsäusserungsfreiheit verletzt habe.
Die Schweiz zog den Fall vor die Grosse Kammer des EGMR weiter. Diese ist am Montag nun mit zwölf zu fünf Richterstimmer zum Schluss gekommen, dass die Meinungsäusserungsfreiheit doch nicht verletzt wurde. Laut EGMR diente Stolls Artikel weniger der öffentlichen Debatte als der Skandalisierung des Jagmetti-Berichts. (sda)

