27.03.2014

Amtsgeheimnis

Öffentlichkeits-Prozedere ist zu klären

Baselbieter Landratsbüro ortet "gesetzgeberischen Handlungsbedarf".

Im Spannungsfeld zwischen Amtsgeheimnis und Öffentlichkeitsprinzip ortet das Baselbieter Landratsbüro "gesetzgeberischen Handlungsbedarf": Es sei heute unklar, wer über Rekurse gegen eine Nichtherausgabe entscheiden muss, teilte das Büro am Donnerstag mit. 

Hintergrund der Medienmitteilung sind Informationslecks der letzten Monate. Das Landratsbüro hatte deretwegen beim Rechtsdienst der Regierung ein Gutachten bestellt. Gemäss diesem Gutachten, das nun vorliegt, seien Kommissionsprotokolle grundsätzlich vertraulich, also nicht gemäss dem Öffentlichkeitsprinzip herauszugeben.

Verstösse können laut Büro nach Landratsgesetz sanktioniert werden. Dies gelte unabhängig davon, ob auch eine Amtsgeheimnisverletzung gemäss Strafrecht vorliegt.

Instanzen sind unklar
Jedoch sei unklar, wer entscheiden muss, wenn jemand Beschwerde einreicht, wenn ihm ein verlangtes Dokument nicht herausgegeben wird. Denkbare Instanzen seien direkt das Kantonsgericht oder zuerst das Landratsbüro. Das Büro selber zieht letztere zweistufige Lösung vor.

Der Rechtsdienst habe angeregt, diese Rechtslücke zu schliessen. Das Büro teilt diese Ansicht und kündigt eine entsprechende Motion für die Landratssitzung vom 10. April vor. (sda)


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