Die Nennung des vollen Namens und der Abdruck eines Fotos einer verurteilten Möderin mit ihren beiden minderjährigen Töchtern in einem Bericht über den ersten Hafturlaub der Mutter verletzt die Privatsphäre der beiden Mädchen. Dies gilt selbst dann, wenn die Aufnahmen auf Wunsch der Mädchen und mit Einwilligung der Mutter geschahen. Medienschaffende sind in einem solchen Fall verpflichtet, das Wohl der Kinder über kurzsichtige Wünsche zu stellen. Es ist zudem berufsethisch zumindest problematisch, einer Strafgefangenen im voraus ein Informationshonorar von 200 Franken für ein Interview anzubieten. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.
Im Juli 2001 veröffentlichten die Obersee Nachrichten unter dem Titel "Erster Hafturlaub für verurteilte Mörderin" einen Bericht, in dem neben der verurteilten Mutter auch deren beiden Töchter im Text namentlich erwähnt und bildlich gezeigt wurden. Der Vater, der die elterliche Sorge über beide Mädchen hat, gelangte in der Folge an den Presserat und machte eine Verletzung der Privatsphäre und unlautere Methoden bei der Beschaffung von Bildern geltend. Die Obersee Nachrichten wiesen die Beschwerde als unbegründet zurück. Die Bilder seien mit Einwilligung der Mutter und der Mädchen aufgenommen worden. Auf die Zustimmung des Vaters könne es nicht angekommen. Auch die Nennung des Familiennamens sei mit Einwilligung der betroffenen Hauptperson geschehen. Wie bei Frontartikeln der Obersee Nachrichten üblich sei der Mutter der beiden Mädchen zudem 200 Franken als "Informationshonorar" versprochen und bezahlt worden.

