Auch Personen des öffentlichen Lebens haben einen Anspruch auf Respektierung ihrer Privat- und Intimsphäre. Nur selten ist eine Medienberichterstattung von so überwiegendem öffentlichen Interesse, dass sie dem Schutz der Intimsphäre vorgeht. Die Neugierde einer breiten Öffentlichkeit ist nicht mit einem öffentlichen Interesse -- im Sinne der Res Publica -- zu verwechseln. Die Bezahlung einer Informantin, die nicht als journalistische Mitarbeiterin an einem Medienbericht mitwirkt, ist im Prinzip unzulässig. In solchen Fällen droht die Gefahr, dass eine bezahlte Information aus rein kommerziellen und nicht aus publizistischen Gründen übermittelt wird. Diese Schlussfolgerungen enthält eine vom Presserat am Dienstag veröffentlichte Stellungnahme.
Nach der breit geführten öffentlichen Diskussion über die Berichterstattung im Medienskandal Ringier / Borer beschloss der Presserat im Sommer 2002, sich ungeachtet des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs abschliessend zu äussern. Blick und SonntagsBlick kritisierten das Vorgehen des Presserates. Zum einen habe der Presseratspräsident das "Urteil" mit seinen mehrfachen öffentlichen Aussagen vorweggenommen. Zudem hätte der Presserat nach Auffassung der beiden Redaktionen seine Untersuchungen auf die gesamte Schweizer Medienwelt ausdehnen sollen: Dann wäre er gewiss auf eine vielfältige Mitschuld an der Verbreitung "angeblich ethisch verwerflicher Berichte" von SonntagsBlick und Blick gestossen.
In seiner Stellungnahme betont der Presserat, dass er weder an öffentliche Äusserungen seines -- frühzeitig in den Ausstand getretenen -- Präsidenten noch an eine aussergerichtliche Vereinbarung der Parteien gebunden ist. Auch wenn die Motive nachziehender Medien manchmal nicht weit von den Absichten jener liegen, die einen Skandal in die Welt gesetzt haben, ändere dies nichts an der Verantwortung der Initianten. Die Berichterstattung von SonntagsBlick und Blick über ein angebliches Verhältnis des damaligen Botschafters Thomas Borer mit einer Visagistin gehöre eindeutig in die Intimsphäre der Betroffenen. Ein ausnahmsweises öffentliches Interesse an einer Berichterstattung habe nicht bestanden und insbesondere auch nicht aus einer behaupteten Erpressbarkeit abgeleitet werden können. Dabei spiele es keine Rolle, ob die Schilderungen wahr oder falsch sind. Ebenso offensichtlich unlauter war die Bezahlung eines "Informationshonorars" von 10'000 Euro an Frau R. Diese Summe ist -- gemessen am Einkommen einer Kaufhaus-Visagistin -- derart hoch, dass in jedem Fall von einer unzulässigen Bezahlung gesprochen werden müsse.
Urteil entspricht Erwartungen beider Seiten
Das Urteil des Presserates entspreche den Erwartungen des Ringier-Verlages, sagt dessen Sprecherin Myrta Bugini. Verleger Michael Ringier habe im vergangenen Juli bereits ausführlich Stellung genommen und sich entschuldigt. "Dem haben wir nichts mehr beizufügen." Der Entscheid entspreche auch seinen Erwartungen, weiter wolle er dazu aber nicht Stellung nehmen, sagte auch Borer.

