22.11.2000

SRG

Sponsoring-Vorschriften zu grosszügig ausgelegt

Berner Gericht fällt Grundsatzentscheid.

Die SRG SSR idée suisse hat gegen das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) verstossen, indem sie Namen von Sponsoren mit Werbeslogans verknüpfte. Dieses Grundsatzurteil fällte das Berner Strafeinzelgericht am Mittwoch. Bei der Ausstrahlung der Verkehrsinfos auf Radio DRS wurde die Sponsorennennung mit folgenden Slogans verknüpft: "Citroën Xara, einer, dem man vertraut" oder "Unileasing, wir bringen Sie weiter". Im März 2000 brummte das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) der SRG wegen Verstosses gegen das RTVG eine Busse von 2000 Franken auf. Da sich die SRG keiner Gesetzesverletzung bewusst war, wehrte sie sich gegen die Strafverfügung des Bundesamtes. Der Fall landete deshalb vor dem Berner Strafeinzelgericht.

Gemäss Konzession untersteht die SRG im Radiosektor einem Werbeverbot. Davon ausgenommen ist der Bereich des Sponsorings. Das Baom machte geltend, die Vorschriften des RTVG würden nur die Sponsorennennung zulassen, Zusätze in der Form von Slogans seien jedoch werbende Aussagen und damit unzulässig. Beim Citroën-Slogan würden Qualitäten wie Sicherheit und Zuverlässigkeit hervorgehoben. Als weniger gravierend stufte das Bakom die Botschaft von Unileasing ein. Aber auch in diesem Fall handle es sich um eine werbliche Aussage, werde doch die Qualität der Firma angesprochen.

Ein Zusatz bei der Nennung von Sponsoren sei nur dann unzulässig, wenn der Werbeakt zum Vetragsschluss auffordere. Davon könne aber in den beanstandeten Fällen nicht die Rede sein, hielt der Anwalt der SRG dagegen. Weiter brachte er vor, es fehle an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage für eine Bestrafung. Das RTVG und die entsprechende Ausführungsverordnung liessen zu grosse Spielräume. Die SRG könne kaum im voraus beurteilen, ob ihr Verhalten im Einklang mit dem Gesetz stünde.



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