14.04.2014

Bakom

SRG hat mit Campell-Spot das Gesetz verletzt

Das RTVG untersagt es Programmmitarbeiterinnen in Werbesendungen aufzutreten.

Die SRG SSR hat mit einem Werbespot, in dem die SRF-Moderatorin Annina Campell auftrat, das Radio- und Fernsehgesetz verletzt. Das stellte das Bundesamt für Kommunikation in einer Verfügung fest. Die SRG hat noch nicht entschieden, ob sie die Verfügung akzeptiert.

Ausgestrahlt wurde der Spot für ein Sportartikelgeschäft im November und Dezember 2013, wie es in der im Internet veröffentlichten Verfügung des Bundesamts für Kommunikation (Bakom) heisst. Im Spot war Annina Campell beim Wintersport zu sehen. Über die Verfügung berichtete am Montag die Newsplattform Watson. Ursprünglich hatte der "Blick" Campells Werbeauftritt thematisiert.

Befristet unter Vertrag  
Campell war laut Bakom im vergangenen Jahr für verschiedene Sendungen von SRF 1 und SRF 2 als Moderatorin zu sehen, unter anderem bei "SRF bi de Lüt". Das Radio- und Fernsehgesetz (RTVG) untersagt es ständigen Programmmitarbeiterinnen eines Veranstalters, in dessen Werbesendungen aufzutreten.

Die SRG war gemäss einer vom Bakom zitierten Stellungnahme davon ausgegangen, dass der Auftritt von Campell zulässig war. Sie sei 2013 vier Mal befristet für drei Sendegefässe unter Vertrag gewesen und mit Tagespauschalen bezahlt worden. Ihr Einsatz habe insgesamt rund 69 Tage betragen.

Doch das Bakom sieht das anders: Der Begriff "ständige Programmmitarbeiterin" sei unklar, hielt es fest. Massgebend ist für das Bundesamt nicht mit der Zahl der Einsätze, sondern vielmehr die Wahrnehmung durch das Publikum. Campell werde öffentlich als SRF-Moderatorin wahrgenommen.

In Westschweiz und im Tessin zulässig 
Der Spot war auch im Westschweizer Fernsehen RTS und im italienischsprachigen Fernsehen RSI gezeigt worden. An diesen Auftritten von Campell hatte das Bakom nichts zu beanstanden. Redaktionell in Sendungen eines Sprachraums tätige Moderatoren seien über die Sprachgrenzen hinweg nicht bekannt.

Das Bakom stellt der SRG auf Grund der Verfügung Verfahrenskosten von 9870 Franken in Rechnung - das entspricht dem Zeitaufwand von 47 Stunden für das Erarbeiten der Verfügung. Die SRG kann die Verfügung vor Bundesverwaltungsgericht anfechten. Ob sie das tun wird, liess sie am Montag offen. Entschieden werde nach der Prüfung der Verfügung, sagte Sprecher Daniel Steiner. (sda)


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