15.10.2002

Sat.1 Schweiz

Stellungnahme zum Bakom-Communiqué

"Bakom verbreitet nicht rechtskräftigen Entscheid aus Deutschland".

Sat.1 Schweiz lässt verlauten, dass im Verfahren um vermeintliche Alkoholwerbung im Werbefenster von Sat.1 das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) am Dienstag einen nicht rechtskräftigen Entscheid der Landeszentrale für private Rundfunkveranstalter Rheinland Pfalz (LPR) verbreitet und kommentiert habe. Unter anderem behaupte das Bakom, die LPR hätte den Entscheid "in Anwendung der Schweizer Werbebestimmungen" gefällt. Diese Darstellung sei falsch. Sat.1 meint dazu:

1. Der durch das Bakom veröffentlichte und kommentierte Bescheid der LPR sei nicht rechtskräftig.

2. Sat.1 prüfe einen Widerspruch gegen den Bescheid. Dies deshalb, weil die zuständige LPR sich in ihrem Bescheid wesentlich auf eine Argumentation des Bakom stütze. Danach stelle der Spot für eine Skiregion allein wegen der generischen Erwähnung von Alkoholika einen "schweren Verstoss" gegen das Verbot von Alkoholwerbung dar. Diese Beurteilung des Bakom sei falsch, wurde von der LPR aber nicht geprüft.

3. Die Aussage des Bakom, die LPR hätte eine Verletzung des Alkoholwerbeverbotes "in Anwendung der in der Schweiz geltenden Werbebestimmungen" festgestellt, sei demnach wissentlich falsch.

4. Das Bakom wolle mit dem Verfahren gegen Sat.1 nach eigenen Aussagen belegen, dass Werbefenster gleich behandelt würden wie andere Privatsender mit Schweizer Konzessionen. Tatsächlich sei das Verfahren gegen Sat.1 wesentlich strenger, stelle die zuständige LPR Rheinland Pfalz in ihrer Beurteilung doch einzig auf die falsche Beurteilung des Bakom ab, ohne diese inhaltlich zu prüfen.

5. Dass der nicht rechtskräftige Entscheid heute publiziert werde, lasse vermuten, dass das Bakom damit die letzte Woche wegen Alkoholwerbung verurteilte SRG aus der publizistischen Schusslinie nehmen wolle. Dieses taktische Manöver sei wohl vor dem Hintergrund der anstehenden Totalrevision des RTVG zu sehen.


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