Mit einem Beitrag über das Basler Rotlichtmilieu hat das Magazin "7 vor 7" von Tele Basel die Programmvorschriften verletzt. Nach Ansicht der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) hätte es inbesondere den Namen des implizierten Beamten nicht nennen dürfen. Die Sendung "Streit im Rotlichtmilieu" vom November 2001 befasste sich mit Vorwürfen eines Nachtclubbetreibers gegen einen leitenden Beamten der Sittenpolizei, die auch ein Verfahren im zuständigen Departement ausgelöst hatten. Der Angeschuldigte wurde genannt und mehrfach im Bild gezeigt. Der Beamte erhob deshalb Programmbeschwerde.
In ihrem Entscheid hebt die UBI hervor, dass praktisch nur über ein angebliches Verhältnis des Beamten zur Geschäftsführerin des Nachtclubs berichtet wurde. Dass der Nachtclubbetreiber dem Beamten in seiner Anzeige auch strafrechtlich relevante Verfehlungen wie Nötigung und Bestechung vorwarf, sei unerwähnt geblieben.
Menschenwürde verletzt
Mit dem Weglassen dieser zentralen Fakten habe die Sendung das Gebot der Sachgerechtigkeit verletzt, hält die UBI fest. Weil es im Beitrag nur um untergeordnete und strafrechtlich wohl kaum relevante Vorwürfe gegangen sei, seien auch die Voraussetzungen für eine Nennung des Namens und die Ausstrahlung des Bildes nicht gegeben gewesen.
Laut UBI sind die Angeschuldigten in der Berichterstattung über laufende Verfahren grundsätzlich zu anonymisieren. Nur bei einem überwiegenden öffentlichen Interesse dürfe der Name genannt werden. Dieses Interesse habe im vorliegenden Fall nicht bestanden, obschon der Beamte eine wichtige öffentliche Funktion bekleide. Damit habe der Beitrag auch den Schutz der Menschenwürde verletzt.

