Erstmals hat ein Gericht die Mediendatenbank SMD dazu gezwungen, Artikel, die nicht den neuesten Stand der Dinge wiedergeben, mit einem Vermerk zu versehen. Ein hoher Beamter hatte wegen Persönlichkeitsverletzung geklagt.
Urteil ist umstritten
Der Fall hat in der Schweiz für etliche Schlagzeilen gesorgt: Ein hoher Beamter sei ins "Visier der Justiz" geraten, berichteten 2008 diverse Medien. Angeblich soll er in die Manipulation eines Videos involviert gewesen sein. Das Problem für den Betroffenen: Kaum ein Medium berichtete darüber, dass ihn ein Gutachten später entlastete und kein Strafverfahren eröffnet wurde.
Er ging daher rechtlich gegen die Schweizer Mediendatenbank (SMD) vor, wie die "Neue Zürcher Zeitung" publik machte. Die SMD führt die Archive für die Schweizer Medienhäuser mit inzwischen etwa 13 Millionen Dokumenten und wird von rund 7000 Journalisten in der täglichen Arbeit genutzt. Der Kläger sah seine Persönlichkeitsrechte verletzt und argumentierte, sein Amt sei medial derart exponiert, dass die Wiedergabe des aktuellen Stands in den Archiven für ihn von höchster Bedeutung sei.
Das Amtsgericht Luzern-Land gab ihm am 26. November 2010 Recht. Es verpflichtete die SMD, bei den Artikeln, die vom "ins Visier der Justiz" Geratenen schreiben, folgenden Zusatz anzubringen: Der Mann "wurde durch das vom Verhöramt Schwyz in Auftrag gegebene Gutachten entlastet. Es wurde kein Strafverfahren gegen ihn eröffnet."
Bizarre Situation für SMD
Es ist das erste Mal, dass die SMD - sie besteht seit 1996 - per Gerichtsurteil zu einer solchen Massnahme gezwungen wird. "Dieser Mechanismus widerspricht dem System Archiv", sagte SMD-Verwaltungsratspräsident André Maerz auf Anfrage der Nachrichtenagentur SDA. Er hält die Situation für "bizarr": "Die Artikel waren zum Zeitpunkt der Publikation korrekt - es kommt auch niemand auf die Idee, Berichte über Sportanlässe nachträglich zu ändern, weil der Sieger später des Dopings überführt wurde." Die SMD schluckt die Kröte trotzdem und zieht das Urteil nicht weiter.
Für Medienhäuser könnte das Luzerner Urteil jedoch Konsequenzen haben. Die rückwirkende Korrektur eines bei der Publikation korrekten Artikels "schiesst über das Ziel hinaus", sagte Christoph Zimmer, Sprecher des Zürcher Tamedia- Konzerns, zur SDA. Es bestehe die Gefahr, "dass entsprechende Begehren zunehmen". Anders sieht es der ehemalige Presseratspräsident Peter Studer. Er hält das Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land für richtig und "sehr gut begründet". Das Datenschutzgesetz erwähne die Möglichkeit eines Vermerks in Datensammlungen - allerdings gebe es bisher kaum derartige Fälle. Laut Jurist Studer - er war unter anderem Chefredaktor des Schweizer Fernsehens und des "Tages-Anzeigers" - müssen Medienberichte nicht nur zum Zeitpunkt der Publikation, sondern auch im Verlauf der Zeit den korrekten Sachverhalt wiedergeben.
Für den Anwalt ist der Entscheid wegweisend brisant
Zufrieden zeigt sich auch Bruno Glaus, der Rechtsanwalt des Klägers. Er hält den Entscheid des Gerichts für "wegweisend wichtig". Zudem trage er zur Qualitätssicherung bei, sagte Glaus zur SDA. Sein Mandant habe verhindern wollen, dass beim Rezyklieren des SMD-Archivs die falsche beziehungsweise nie aktualisierte Ursprungsmeldung wiederholt werde. Dafür wählte er nicht den klassischen Weg über eine Gegendarstellung in den betroffenen Medien, sondern über eine Korrektur in der SMD. Sonst hätte er laut Medienspezialist Glaus gegen 6 Radiostationen und rund 20 Printtitel klagen müssen. "Diesen Aufwand und die damit verbundene Multiplizierung der Medienpräsenz wollte er nicht auf sich nehmen." (sda)

