14.10.2002

Schweizer Presserat

Verletzung der Anhörungspflicht beim Blick

Beschwerde teilweise gutgeheissen.

Wenn in einem Medienbeitrag schwere Vorwürfe erhoben werden, sind die Betroffenen anzuhören und deren Standpunkt einzubauen. Der Presserat hat eine Beschwerde gegen den Blick, der dieses Prinzip nicht beachtete, teilweise gutgeheissen.

Die Beschwerde einer Veranstalterin von Werbefahrten richtete sich gegen einen Bericht vom Juni 2002. Blick kritisierte darin einen Ländlermusiker, der als Aushängeschild für eine solche Fahrt warb. Die Wortwahl -- Bauernfängerei und Lockvogelangebot -- hätte laut Presserat zur Anhörung verpflichtet.

Bauernfängerei sei ein werbeethischer Vorwurf, schreibt der Presserat in seiner jüngsten Stellungnahme, das Lockvogelangebot ein gefestigter Begriff in Lehre und Praxis zum unlauteren Wettbewerb. Die Verwendung solcher Worte sei geeignet, den Ruf der betroffenen Firma zu beeinträchtigen.

Allerdings wies der Presserat die übrigen Beschwerdepunkte als unbegründet ab. Ein gleichzeitig abgedrucktes Interview mit einer Konsumentenschützerin, die die betroffene Firma nicht zu kennen einräumte und Werbefahrten gleichwohl kritisch betrachtete, könnten die Leserinnen und Leser einordnen.

Die Konsumentenschützerin äusserte sich einerseits anhand ihrer generellen Erfahrungen, andererseits auf der Grundlage der vom Blick gegenüber der Firma erhobenen Vorwürfe. Dies geht laut Presserat aus dem gesamten Kontext -- Artikel und Interview -- für die Leserschaft nachvollziehbar hervor.


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