10.01.2003

Metropol

Zürcher Arbeitsgericht beurteilt Massenentlassung als missbräuchlich

Metro Publications (Schweiz) zieht Urteil weiter.

Die aufgrund der abrupten Schliessung der Pendlerzeitung Metropol vor knapp einem Jahr erfolgte Massenentlassung hat das Obligationenrecht und das Mitwirkungsgesetz verletzt und war somit missbräuchlich. Zu diesem Schluss kommt das Zürcher Arbeitgericht, das somit ehemaligen Metropol-JournalistInnen und deren Vertretungen SVJ und comedia recht gibt. Die klagenden MitarbeiterInnen erhalten einen zusätzlichen Monatslohn sowie eine Prozessentschädigung gutgesprochen, wie SVJ und comedia am Freitag in einer gemeinsamen Aussendung mitteilten. Metro Publications (Schweiz) AG, die Eigentümerin von Metropol, hat gegen das Urteil Berufung eingelegt.

Am 12. Februar 2002 hatte die Muttergesellschaft Metro International SA beschlossen, ihre Zürcher Niederlassung zu schliessen. Am darauffolgenden Tag, nach Auslieferung der letzten Ausgabe der Zürcher Pendlerzeitung, orientierte die Geschäftsführung ihre MitarbeiterInnen über die sofortige Einstellung der Publikation und Schliessung der Niederlassung. Den Angestellten wurde eine Frist von fünf Arbeitstagen zur Unterbreitung von Vorschlägen gegeben, die helfen sollen, eine Massenentlassung zu beschränken oder zu vermeiden. Zwei Tage nach Fristablauf erhielten dann alle MitarbeiterInnen die Kündigung.

Der Berufsverband SVJ und die Gewerkschaft comedia haben gemeinsam mit einigen ihrer Mitglieder gegen dieses Vorgehen vor Arbeitsgericht geklagt. Die KlägerInnen haben den Standpunkt vertreten, dass die am 13. Februar 2002 von Metropol gewährte Konsultationsfrist eine reine Alibiübung war. Denn die Schliessung und die damit verbundenen Entlassungen seien mit der sofortigen Einstellung der Publikation zu jenem Zeitpunkt bereits beschlossene Sache gewesen. Ausserdem vertraten die KlägerInnen den Standpunkt, dass eine Konsultationsfrist von lediglich fünf Arbeitstagen viel zu kurz sei.

Der Vertreter von Metro Publications (Schweiz) AG machte vor Gericht geltend, dass es für die Eigentümerin gar nicht möglich gewesen wäre, die Massenentlassung früher mitzuteilen. Der Beschluss vom Mutterhaus in London sei – ohne den Zürcher Ableger um sein Einverständnis zu bitten – zustande gekommen. Das sei vergleichbar mit einer Situation, in der Naturgewalten den Betrieb zerstören würden, so der Anwalt von Metropol Schweiz.

Das Zürcher Arbeitsgericht hat im Urteil vom 18. Dezember 2002 festgestellt, dass - um dem Mitspracherecht nach Art. 355d ff. OR und dem Mitwirkungsgesetzes gerecht zu werden - eine reine Anhörung der Entlassenen nicht genüge. Das Gesetz schreibe vor, dass die Argumente der ArbeitnehmerInnen in die Entscheidungsfindung des Arbeitgebers miteinbezogen werden müssten. Das Argument, Metropol Schweiz hätte auf den Entscheid zur Einstellung der Zeitung keinen Einfluss gehabt, werde nicht anerkannt, denn die Eigentümerin könne ihre Verantwortung nicht einfach auf die Muttergesellschaft abschieben. Von einem echten Konsultationsverfahren könne aus diesen Gründen nicht die Rede sein.

Das Gericht vergleicht in seinem Urteil den vorliegenden Sachverhalt mit der Situation, wenn der Kapitän der sinkenden Titanic die Passagiere auffordern würde, über die Möglichkeiten zu diskutieren, wie Kollisionen mit Eisbergen vermieden werden könnten. Auch was die Länge der Konsultationsfrist betrifft, beurteilte das Gericht bei einer betroffenen Belegschaft von 50 Leuten die Frist von einer Woche als klar zu kurz.

Weil das Konsultationsverfahren im Sinne des Obligationenrechts zu spät durchgeführt worden ist, gelten die in diesem Zeitraum ausgesprochenen Kündigungen als missbräuchlich. Das Zürcher Arbeitsgericht verurteilte die Metropol Schweiz zur Bezahlung eines zusätzlichen Monatslohnes sowie einer Prozessentschädigung an die klagenden MitarbeiterInnen. Die Vertretung von Metro Publications (Schweiz) AG hat Berufung gegen dieses Urteil eingelegt. Nun wird sich das Obergericht noch einmal mit der Sache beschäftigen müssen.


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