20.12.2007

Fall Fierz

Kommunikationschef bleibt einziger Schuldiger

Freispruch für Zürcher Ex-Regierungsrätin.

Die ehemalige Zürcher Regierungsrätin Dorothée Fierz hat im Frühjahr 2006 das Amtsgeheimnis nicht verletzt. Das Bezirksgericht Zürich sprach sie und drei seinerzeitige Mitarbeiter am Donnerstag frei. Der Freispruch erfolgte nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeklagten), wie der Einzelrichter in der kurzen mündlichen Urteilsbegründung ausführte. Fierz und den drei Mitangeklagten wurden Prozessentschädigungen zwischen rund 29'000 und 34'000 Franken zugesprochen.

Einziger Schuldiger bleibt damit ein fünfter Angeschuldigter, der damalige Kommunikationschef der Baudirektion. Er hatte vertrauliche Unterlagen einzelnen Medien überbracht. Er hatte sich selbst angezeigt und ein Geständnis abgelegt. Per Strafbefehl der Staatsanwaltschaft wurde er zu einer bedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen à 120 Franken und einer unbedingten Busse von 1000 Franken verurteilt.

Der Fall dreht sich um die Herausgabe von vertraulichen Dokumenten aus der Baudirektion an den "Tages Anzeiger" und die "Neue Zürcher Zeitung" am 27. April 2006. Hintergrund war ein öffentlich ausgetragener Streit um das Tiefbauamt zwischen Baudirektorin Fierz (FDP) und Volkswirtschaftsdirektorin Rita Fuhrer (SVP).

Fierz bestreitet Vorwürfe des Kommunikationschefs

Nach Aussagen des Kommunikationschefs hatte er an einer Sitzung zu Bedenken gegeben, die Presse würde anders berichten, sähe sie die wirklichen Vorgänge einmal schwarz auf weiss. Sein Vorschlag, Dokumente an ausgewählte Medien abzugeben, sei von Fierz und den anderen gutgeheissen worden. Die einhellige Antwort sei gewesen: "Mach das, ich weiss einfach nichts davon".

Fierz und ihre drei Mitangeklagten bestritten diesen Sachverhalt entschieden. Laut dem Richter wirkten die Aussagen der vier nicht abgesprochen und glaubhaft. Dagegen hätten die Aussagen des Kommunikationschefs einen "stereotypen, konstruierten und eingeübten Eindruck" gemacht, was das Gericht als "Lügensignale" wertete.

Letzlich gebe es "unterschiedliche subjektive Wahrnehmungen" davon, was sich an jener Sitzung abgespielt habe. Es bestünden "objektive Zweifel" daran, wie sich der Sachverhalt abgespielt habe. Dies genüge nicht für einen Schuldspruch. (sda)



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