27.03.2014

Urheberrecht

Europäischer Gerichtshof verbietet Download von Filmen

Provider müssen den Zugang zu Seiten wie kino.to sperren.

Internetprovider in der Europäischen Union müssen Websites zum illegalen Anschauen oder Herunterladen von Kino-Filmen sperren, wenn die Inhaber der Urheberrechte dies verlangen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem am Donnerstag in Luxemburg verkündeten Urteil.

Konkret ging es um die Filme "Wickie und die starken Männer" sowie "Pandorum", deren Rechte der deutsche Constantin Film Verleih hat, sowie "Das weisse Band" der österreichischen Produktionsgesellschaft Wega. Alle drei Filme konnten auf der früheren Internetseite kino.to angesehen und kostenlos heruntergeladen werden, ohne dass Constantin beziehungsweise Wega dem zugestimmt hätten.

Vom österreichischen Internetprovider PPC Telekabel Wien verlangten die Film-Unternehmen daher, den Zugang zu kino.to zu sperren. Telekabel weigerte sich: Wirksame Sperrungen seien teuer, zudem sei nicht nachgewiesen, dass Telekabel-Kunden kino.to rechtswidrig genutzt hätten. Der Oberste Gerichtshof in Wien legte den Streit dem EuGH vor.

Websites als Vermittler 
Nach dessen Urteil sind Telekabel und andere Internetprovider in der Pflicht. Sie würden zwar nicht selbst illegal handeln, seien aber "Vermittler, deren Dienste zur Verletzung eines Urheberrechts genutzt werden". Ziel des europäischen Rechts sei aber "ein hohes Schutzniveau der Rechteinhaber". Die EU-Staaten seien verpflichtet, Urheberrechtsverstösse nicht nur zu verfolgen, sondern ihnen auch vorzubeugen. Eine Anordnung gegen Provider sei daher auch ohne den Nachweis möglich, dass dessen Kunden illegal auf die Filme zugreifen.

Durch eine Anordnung, den Zugang zu kino.to zu sperren, werde die unternehmerische Freiheit der Provider nicht wesentlich angetastet, betonten die Luxemburger Richter. Ihre Dienstleistung bleibe insgesamt erhalten und die Provider könnten selbst entscheiden, wie sie eine  solche Sperre umsetzten wollen. Die Wirtschafts- und die Informationsfreiheit stünden einer Sperr-Anordnung daher nicht entgegen.

Kino.to war auch schon Ziel der deutschen Strafverfolgungsbehörden. Die Betreiber hatten die Seite daher im Juni 2011 eingestellt.

Kritik von Internetaktivisten 
Bei einer Sperre gilt folgendes: Tippen Kunden diese Webadresse in ihren Internetbrowser ein, dürfen Internetanbieter sie nicht auf die Seite weiterleiten. Allerdings lassen sich die Sperren grundsätzlich mit technischen Mitteln umgehen.

Internetaktivisten kritisierten das Urteil. Netzsperren würden die Meinungsfreiheit gefährden und taugten wenig zur Bekämpfung von Rechtsverletzungen, erklärte Alexander Sander vom Verein Digitale Gesellschaft. Er plädierte dafür, Webseiten mit illegalen Inhalten zu löschen anstatt zu sperren. (sda)


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