24.08.2022

Politikfinanzierung

Parteispenden müssen offengelegt werden

Ab einer Höhe von 15'000 Franken müssen Beiträge an Parteien und Komitees künftig offengelegt werden, wie der Bundesrat entschieden hat. Auch Kampagnengelder müssen neu transparenter ausgewiesen werden – und zwar ab einem Schwellenwert von 50'000 Franken.
Politikfinanzierung: Parteispenden müssen offengelegt werden
Bei den neuen Bestimmungen handelt es sich um den indirekten Gegenvorschlag zur mittlerweile zurückgezogenen Transparenz-Initiative. (Bild: Keystone/Laurent Gillieron)

Für die Nationalratswahlen 2023 gelten erstmals die neuen Regeln für mehr Transparenz bei der Politikfinanzierung. Bei den neuen Bestimmungen handelt es sich um den indirekten Gegenvorschlag zur mittlerweile zurückgezogenen Transparenz-Initiative.

Der Bundesrat hat das revidierte Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) und die entsprechende Verordnung am Mittwoch auf den 23. Oktober 2022 in Kraft gesetzt, wie er mitteilte.

Das Kampagnenbudget sowie die in den zwölf Monaten bis zu den Wahlen eingegangenen Zuwendungen von mehr als 15'000 Franken müssen der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) spätestens 45 Tage vor dem Wahltermin gemeldet werden. Die Finanzierung von Abstimmungskampagnen soll erstmals im Hinblick auf den Urnengang vom 3. März 2024 offengelegt werden.

Ab einer Höhe von 15'000 Franken müssen Beiträge an Parteien und Komitees künftig offengelegt werden. Die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien haben auch offenzulegen, welche Mandatsträgerinnen und Mandatsträger mit Parteigeldern unterstützt werden.

Kampagnengelder ab 50'000 Franken

Neben der Offenlegung von Parteispenden müssen künftig auch Kampagnengelder transparenter ausgewiesen werden. Das Parlament stimmte für einen Schwellenwert von 50'000 Franken, ab dem der Aufwand offengelegt werden muss. Der Bundesrat hat diesen übernommen. Bei Ständeratswahlen gelten die Transparenzregeln nur für Gewählte.

Verboten ist neu die Annahme von anonymen Zuwendungen sowie von Zuwendungen aus dem Ausland. Erlaubt sind Zuwendungen von Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie für Ständeratswahlen.

Als Kontrollstelle ist die EFK vorgesehen. Dies war im Rahmen der Beratungen im Parlament zur Änderung des BPR noch nicht der Fall. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wird dem Bundesrat daher bis Ende 2024 eine Vorlage zur Revision des BPR unterbreiten, damit die EFK auf Gesetzesstufe als Kontrollstelle verankert wird. Die Behörde ist gemäss der Mitteilung derzeit mit dem Aufbau eines elektronischen Meldesystems beschäftigt.

Die vorgesehene Verordnung des Justizdepartements zur Umsetzung erlaube aber «keine wirksame Kontrolle», hatte EFK-Chef Michel Huissoud gegenüber Medien kritisiert. Die vorgeschlagene Verordnung entspreche nicht der gesetzlichen Grundlage. Gemäss dem Vorschlag des Bundesrates seien Stichproben nur mit der Zustimmung der Parteien möglich.

Finanzkontrolle überprüft stichprobenweise

Der Bundesrat hält dazu in seiner Mitteilung fest, das Parlament habe bewusst die politischen Akteure in die Pflicht genommen. Diese trügen nach dem Willen des Gesetzgebers die Hauptverantwortung für die Vollständigkeit und Korrektheit der veröffentlichten Angaben und Dokumente.

Der EFK obliege die Kontrolle, ob die Unterlagen fristgerecht und vollständig eingereicht werden. Daneben könne sie stichprobenweise auch die Richtigkeit der Angaben überprüfen.

Sie könne von den verpflichteten Akteurinnen und Akteuren auch verlangen, bei den Abklärungen mitzuwirken und die notwendigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Bei Verdacht auf Pflichtverletzungen erstattet die EFK Strafanzeige. Wer gegen die Vorschriften verstösst, kann mit einer Busse von bis zu 40'000 Franken belangt werden.

Die Schweizer Politik wird im Gegensatz zum Ausland grösstenteils privat finanziert. Etwa neunzig Prozent der Gelder stammen gemäss einer Studie von Einzelpersonen und Unternehmen. (sda/tim)

 


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