25.06.2002

"Parmesan"-Käse

Nur mit "Parmigiano Reggiano"

Urteil des Europäischen Gerichtshofs.

Wo Parmesan drauf steht, muss auch Parmesan drin sein: Dies geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom Dienstag hervor. Hintergrund ist ein Strafverfahren gegen ein italienisches Unternehmen, das geriebenen Käse aus einer Mischung verschiedener Käsesorten herstellt und unter der Bezeichnung "Parmesan" ausschliesslich in das Ausland verkauft, obwohl das Produkt keinen "Parmigiano Reggiano" enthält. Dieser Name ist seit 1996 laut EU-Verordnung als Ursprungsbezeichnung geschützt. Das Gemeinschaftsrecht der Union sieht für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel, die in einem besonderen Zusammenhang mit ihrer geographischen Herkunft stehen, einen solchen Schutz vor.

Der Verkauf des "falschen" Parmesans ist in Italien selbst verboten. Nach Ansicht der Luxemburger Richter kann dieser Käse aus Gründen des Verbraucherschutzes und des lauteren Wettbewerbs auch nicht im Ausland als Parmesan verkauft werden. Bei einem Spediteur in Parma war 1999 eine Ladung des "falschen" Parmesans sichergestellt worden. Zudem war eine Strafanzeige wegen betrügerischen Handels und Täuschung der Öffentlichkeit eingereicht worden. Das zuständige Gericht in Parma hatte sich mit dem Fall an das EuGH gewandt.


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