20.05.2003

EU-Gericht

Parmaschinken und Parmesankäse in Schutz genommen

Reiben, Aufschneiden resp. Verpacken "wichtige Vorgänge".

Echter Parmaschinken und norditalienischer Parmesankäse dürfen künftig nur noch in ihren Herkunftsregionen geschnitten beziehungsweise gerieben und verpackt werden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Er hat damit zwei Verfahren um die in der EU geschützten Herkunftsbezeichnungen "Prosciutto di Parma" und "Grana padano" abgeschlossen.

In einem Fall ging es um die Klage gegen ein Unternehmen, das den Käse in Frankreich rieb, vorverpackte und vertrieb. Eine italienische Firma und deren Alleinimporteur in Frankreich machten geltend, dass die Bezeichnung "Grana padano" aber nur verwendet werden dürfe, wenn Reiben und Verpacken im Erzeugerland geschehe. In dem zweiten Fall verkaufte ein Unternehmen in Supermärkten Parmaschinken, der erst in Grossbritannien geschnitten und verpackt wurde.


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