07.11.2019

Bundesverwaltungsgericht

Abzug Billag-Mehrwertsteuer nicht zulässig

Die Verrechnung der Mehrwertsteuer auf die letzte Rechnung der Billag kommt zwei Private teuer zu stehen.
Bundesverwaltungsgericht: Abzug Billag-Mehrwertsteuer nicht zulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Begehren abgewiesen. Nun müssen die Betroffenen nebst den Rechnungen, Betreibungsgebühren und Gerichtskosten tragen. (Bild: Keystone/Christian Beutler)

Warum warten, bis die Politik endlich darüber entschieden hat, wie und in welchem Umfang die Mehrwertsteuer zurückbezahlt wird, wenn es doch mit einer simplen Verrechnung der gegenseitigen Forderungen mutmasslich viel einfacher geht?

Getan haben dies mindestens zwei treue Gebührenzahler, wie sich in zwei am Donnerstag veröffentlichten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zeigt. Sie zogen die von ihnen ab 2010 bezahlten Mehrwertsteuern auf die Empfangsgebühren von dem Betrag ab, den ihnen die Billag in Rechnung stellte.

Die Billag beharrte auf ihren Forderungen und leitete Betreibungen ein. Der Gang bis ans Bundesverwaltungsgericht beschied den beiden Beschwerdeführern auch keinen Erfolg. Wie die Richter in St. Gallen ausführen, ist die vorgenommene Verrechnung gemäss Obligationenrecht nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb beide Beschwerden abgewiesen und für jeden Fall Verfahrenskosten von 500 Franken festgelegt. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können ans Bundesgericht weitergezogen werden. (sda/lol)



Kommentar wird gesendet...

Kommentare

  • Erich Ed. Müller, 08.11.2019 06:25 Uhr
    Also sind wir schon so weit, dass das Bundesverwaltungsgericht sich auf die Seite der Delinquenten schlägt und sich damit zu Komplizen der Billag macht.
Kommentarfunktion wurde geschlossen

Diese Artikel könnten Sie auch interessieren:

Zum Seitenanfang20240425