Eine Berichtigung zu einem in der Printausgabe eines Mediums erschienenen Artikel ist jedenfalls dann auch online zu publizieren, wenn auch der Hauptartikel online veröffentlicht wird. Hatte ein Betroffener vor Erscheinen eines Artikels keine Gelegenheit, zu gegen ihn erhobenen schweren Vorwürfen Stellung zu nehmen, entspricht es journalistischer Fairness, ihn nachträglich z.B. in Form einer Gegendarstellung oder eines Leserbriefs zu Wort kommen zu lassen. Wird der ursprüngliche Artikel auch online zugänglich gemacht, ist die dazugehörige Gegendarstellung ebenfalls auf diesem Wege zu veröffentlichen. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.
Im Juli 2001 druckte die Weltwoche aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs eine Gegendarstellung zu einem Bericht ab, der im März 2000 erschienen war. Der Autor der Gegendarstellung stellte daraufhin fest, dass die Weltwoche zwar den Hauptartikel unter www.weltwoche.ch veröffentlicht hatte, nicht aber die dazugehörige Gegendarstellung. Darüber beschwerte er sich beim Presserat. Die Weltwoche räumte ein, man habe zum Zeitpunkt des Abdrucks der Gegendarstellung nicht daran gedacht, dass diese auch ins Online-Angebot gehört hätte. Weder dem Chefredaktor noch dem Autor des Hauptartikels sei bewusst gewesen, dass dieser auch online publiziert wurde. Zudem sei auch seitens des Beschwerdeführers nie von der Online-Ausgabe die Rede gewesen. Eine konsequente Publikation von Berichtigungen und Gegendarstellungen wäre zwar wünschenswert, sei aber praktisch nicht ohne weiteres durchführbar.

