18.12.2019

Presserat

Beschwerde gegen Edito gutgeheissen

Als Fakten dargestellte Behauptungen müssen durch Quellen gestützt sein, meint der Presserat im Entscheid.

Der Presserat hiess eine Beschwerde von 24 heures in den Hauptpunkten gut. So hat die Zeitschrift Edito laut Presserat einerseits gegen die Wahrheitspflicht und anderseits gegen die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen verstossen. Der Entscheid ist am Mittwoch publiziert worden.

In der Beschwerde ging es um einen Artikel von Edito in der Juni-Ausgabe über die Berichterstattung zur «Affäre Broulis». Der Presserat hält zunächst fest, dass der Fall betreffend den Waadtländer FDP-Staatsrat Pascal Broulis, der in seiner Heimatgemeinde Ste-Croix Steuern zahlte, jedoch in Lausanne wohnte, vom Westschweiz-Korrespondenten des Tages-Anzeigers und nicht von 24 heures aufgedeckt worden sei.

Die Zeitschrift Edito, die vom Verband der Schweizer Journalistinnen und Journalisten Impressum und der Gewerkschaft Medien und Kommunikation Syndicom herausgegeben wird, hatte 24 heures vorgeworfen, damals so regierungsnah gewesen zu sein, dass es ihr an kritischem Denken gefehlt habe.

So schrieb Edito zum Beispiel: «Die Tageszeitung war fast zum Organ des Staatsrats geworden (...) Der redaktionelle Inhalt spielte keine Rolle, es war in erster Linie eine Geldpumpe», was erkläre, dass es bei 24 heures «niemand für nötig gehalten habe, zu recherchieren».

Der Artikel in Edito deutete laut Presserat auch an, dass der ehemalige Chefredaktor Thierry Meyer «seine Redaktion nicht immer gegen politische oder wirtschaftliche Interessen verteidigt hat». Und er habe weiter behauptet, 24 heures habe dem Finanzdepartement von Broulis kurz vor einer Abstimmung eine Zeitungsbeilage «offeriert», tatsächlich sei die Beilage aber bezahlt worden.

Anonyme Quellen nicht immer zulässig

Die aufgestellten Behauptungen seien von keiner Quelle bestätigt worden, weshalb der Presserat konstatiert, dass Edito gegen die Wahrheitspflicht verstossen hat. Dort, wo im Artikel Quellen genannt wurden, handelte es sich zudem um anonyme Quellen, wie der Presserat weiter festhält.

Anonyme Quellen zu zitieren, sei zulässig, wenn gute Gründe vorlägen, die Quellen zu schützen. Der Presserat ist jedoch der Ansicht, «dass es vorliegend möglich sein müsste, Quellen ausserhalb des engen Kreises der Redaktion, welche allesamt identifizierbar gewesen wären, zu finden, dies im Interesse der Leserschaft». Auch die Bestimmung des Journalistenkodex zur Quellenbearbeitung ist laut Presserat somit verletzt.

Der Vorwurf der Gefälligkeit stelle die berufliche Integrität einer Redaktion ernsthaft in Frage, weshalb die Betroffenen zu diesem schweren Vorwurf hätten angehört werden müssen. Das sei nicht geschehen.

Die Zeitschrift habe dies nach der Publikation des Artikels bemerkt und dem ehemaligen und aktuellen Chefredaktor sofort angeboten, ihren Standpunkt in längerer Form als normalerweise üblich zu veröffentlichen. Dies sei zu begrüssen. Im Ergebnis habe Edito jedoch gegen die Pflicht zur Anhörung bei schweren Vorwürfen verstossen. (sda/lol)


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