02.12.2003

Presserat

Beschwerde gegen La Matin gutgeheissen

Privatsphäre und Totenfrieden sind zu respektieren.

Die namentliche Berichterstattung über den Tod einer Person, die zuvor mit einer Vermisstmeldung gesucht worden war, kann zulässig sein, sofern mit grösstmöglicher Zurückhaltung über die Umstände ihres Todes berichtet wird. Die Verwendung eines Archivfotos des Verstorbenen bedarf aber in jedem Fall der Einwilligung der Angehörigen. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Le Matin berichtete im Mai 2003 über den Tod eines seit 6 Monaten vermissten Mannes, der auf der Rückablage eines verlassenen Autos aufgefunden worden war. Die Zeitung nannte den Namen des Mannes, veröffentlichte sein Bild und beschrieb zudem detailliert die Umstände des Funds und den Zustand der Leiche. In der Folge beschwerten sich die ehemalige Ehefrau und zwei Töchter des Verstorbenen beim Presserat über die Berichterstattung. Le Matin räumte ein, dass die Nennung zahlreicher, die Angehörigen Verletzenden Einzelheiten nicht notwendig gewesen wäre. Hingegen seien Namensnennung und Bildpublikation zulässig gewesen, nachdem zuvor bereits eine Vermisstmeldung veröffentlicht worden sei.


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