20.11.2001

Schweizer Presserat I

Beschwerde gegen Le Matin teilweise gutgeheissen

Privatsphäre von öffentlichen Personen.

Die Nennung des Namens und der beruflichen Funktion eines durch seinen Beruf öffentlich bekannten Diakons, der als Zeuge in einem Zivilprozess auftritt, ist berufsethisch zulässig, wenn dessen Zeugnis in direktem Zusammenhang mit seiner beruflichen Stellung steht. Dies ist zu bejahen, wenn es im Prozess u.a. um die Einschätzung des Charakters einer umstrittenen religiösen Vereinigung geht. Bei einer solchen identifizierenden Berichterstattung ist allerdings vorauszusetzen, dass der Leserschaft nicht für das Verständnis wichtige Elemente vorenthalten werden. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im Mai 2001 berichtete Le Matin über einen Entscheid des Lausanner Bezirksgerichts, in dem der Zeitung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme untersagt worden war, einen geplanten Artikel über eine umstrittene religiöse Vereinigung zu veröffentlichen. Im Bericht wurde u.a. ein Lausanner Diakon namentlich erwähnt, der von der Gegenpartei als Zeuge aufgerufen worden sei, und von einer gewöhnlichen Mediationsgruppe gesprochen, jedoch eingeräumt habe, die Frage nicht vertieft geprüft zu haben. Der betroffene Diakon gelangte daraufhin an den Presserat und machte sinngemäss eine Verletzung seiner Privatsphäre geltend, da sein Auftritt als Zeuge in keinem Zusammenhang mit seiner beruflichen Stellung gestanden habe. Le Matin wies die Beschwerde als unbegründet zurück.



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