25.11.2003

Presserat

Beschwerde gegen Le Nouvelliste gutgeheissen

Namensnennung in Strafverfahren nur in Ausnahmefällen zulässig.

Bei der Berichterstattung über Strafverfahren sollten Namen nur ausnahmsweise genannt werden, wenn dafür qualifizierte Gründe sprechen. Selbst dann, wenn es in einem Gerichtsfall um den Missbrauch öffentlicher Gelder geht, kann die blosse Angabe der Funktion eines Angeschuldigten dem Informationsanspruch der Öffentlichkeit genügen. Zu diesem Schluss ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im Februar 2003 veröffentlichte Le Nouvelliste ausgehend von der Anklageschrift des Staatsanwaltes einen Artikel über das Strafverfahren im Fall Leukerbad. Darin wurden die Namen sämtlicher Angeschuldigten genannt. Einer der Angeschuldigten beschwerte sich daraufhin beim Presserat über die namentliche Berichterstattung. Die Redaktion des Nouvelliste wies die Beschwerde als unbegründet zurück: Wenn ein Strafverfahren den Umgang mit öffentlichen Geldern berühre und wie im Fall Leukerbad grosses Aufsehen errege, dürften die Medien die Namen der Angeschuldigten veröffentlichen.


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