Aus dem berufsethischen Verbot der Unterschlagung wichtiger Informationselemente kann nicht abgeleitet werden, dass in einer kurzen Reportage über die ärztliche Verschreibung von Cannabis neben der Haltung des Bundesamts für Gesundheitswesens zwingend auch die davon abweichende Auffassung des Vereins Schweizer Hanffreunde und -freundinnen erwähnt werden muss. Ebensowenig ist ein Medium berufsethisch verpflichtet, nachträglich eine entsprechende Berichtigung zu veröffentlichen. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.
Im April 2001 berichtete die Tagesschau des Westschweizer Fernsehens in einer kurzen Reportage über die Behandlung eines Drogenabhängigen mittels ärztlicher Verschreibung von Cannabis. Der behandelnde Arzt gab an, im Zusammenhang mit der ärztlichen Verschreibung von Cannabis nie irgendwelche Probleme mit Behörden gehabt zu haben. Demgegenüber wurde das Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG) in der Sendung dahingehend wiedergeben, das Vorgehen des Arztes verstosse gegen geltendes Recht. Der Verein Schweizer Hanffreunde und -freundinnen (VSHF) gelangte daraufhin an den Presserat und machte geltend, die Aussage des Bundesamts für Gesundheitswesen, wonach die ärztliche Verschreibung von Cannabis untersagt sei, widerspreche Art. 9 des Betäubungsmittelgesetzes. Deshalb habe das Westschweizer Fernsehen die Wahrheitspflicht verletzt habe und wäre zudem zu einer Berichtigung verpflichtet gewesen. Das Westschweizer Fernsehen wies die Beschwerde als unbegründet zurück.

