Leserbriefe dürfen nicht gekürzt werden, wenn der Autor auf integralem Abdruck besteht; indirekte Zitate dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen ebenfalls nicht publiziert werden, wenn vereinbart wurde, nur autorisierte Zitate zu veröffentlichen. Mit diesen Feststellungen hat der Schweizer Presserat eine Beschwerde gegen die Zürichsee-Zeitung teilweise gutgeheissen. Die Verfügung wurde am Dienstag bekannt gegeben.
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