Zeigt eine grosse Suchmaschine in ihren Suchresultaten Ausschnitte aus Zeitungsartikeln, soll der Online-Dienst dafür künftig eine Vergütung bezahlen müssen. Das schlägt der Bundesrat vor. Er hat am Mittwoch die Vernehmlassung zum sogenannten Leistungsschutzrecht eröffnet.
Kern der Vorlage ist es, dass internationale Konzerne dazu verpflichtet werden sollen, Schweizer Medien für die Verbreitung von deren journalistischen Inhalten eine Abgabe zu zahlen. Davon sollen laut dem Bundesrat auch die Medienschaffenden profitieren.
Die Angebote von Suchmaschinen, sozialen Medien und Multimedia-Plattformen basieren heute weitgehend auf den journalistischen Leistungen klassischer publizistischer Medien. Aufgrund ihrer Kürze sind die verwendeten Text- und Bildvorschauen - sogenannte Snippets - bisher nicht durch das Urheberrecht geschützt. Daher erhalten Medienunternehmen und Medienschaffende von den Anbietern der Online-Dienste heute keine Vergütung für die Nutzung ihrer Leistungen.
Nur grosse Online-Dienste betroffen
Das soll sich nun ändern. Weil Online-Dienste in hohem Mass von Leistungen der journalistischen Medien profitieren, erachtet der Bundesrat eine Abgeltung der journalistischen Medien für deren Leistungen grundsätzlich als berechtigt, wie er schrieb.
Vergütungspflichtig wären gemäss Vernehmlassungsentwurf ausschliesslich Portale, die eine durchschnittliche Zahl von Usern von mindestens zehn Prozent der Schweizer Bevölkerung pro Jahr aufweisen - derzeit wären das etwa 900'000 Nutzerinnen und Nutzer. Nach ersten Schätzungen des Bundes wären von der Regelung Online-Dienste wie Google, Linkedin, TikTok, Twitter, Xing und YouTube erfasst.
Die Verwertung der Rechte an den Medieninhalten soll über eine Verwertungsgesellschaft erfolgen. Diese würde die Interessen der Medienunternehmen und Medienschaffenden kollektiv vertreten und mit den vergütungspflichtigen Online-Diensten die Höhe und Modalitäten der Vergütung aushandeln. Profitieren sollen von der Vergütung laut dem Bundesrat auch kleinere und regionale Medienunternehmen.
Keine Folgen für Mediennutzende
Offen lässt der Bundesrat die Frage, ob auch das Teilen von Medientexten und -bildern durch die Nutzerinnen und Nutzer sozialer Medien zu einer Vergütungspflicht der Anbieter führt. Er stellt dazu zwei Varianten zur Debatte. Vergütungsfrei bleiben soll indes das Setzen von reinen Hyperlinks. Für die Internetnutzerinnen und -nutzer sollten die neuen Regelungen laut dem Bundesrat keine Konsequenzen haben.
Der Verlegerverband fordert seit längerem ein Leistungsschutzrecht. Die Arbeit von Journalistinnen und Journalisten müsse vor der Übermacht der Tech-Giganten geschützt werden. Für Suchmaschinen seien journalistische Inhalte ein wichtiger Faktor für ihren Erfolg.
Bei der Revision des Urheberrechts im Jahr 2019 hatte das Parlament auf die Einführung eines Leistungsschutzrechts für journalistische Medien verzichtet. Es wollte unter anderem die Entwicklungen in der EU abwarten. Dort haben die meisten Mitgliedstaaten die neue Leistungsschutz-Richtlinie inzwischen umgesetzt.
Nicht Lösung aller Probleme
Hintergrund der Diskussion über ein Leistungsschutzrecht ist die schwierige wirtschaftliche Lage von Medienunternehmen. Ein Grund dafür ist, dass zunehmend Werbegelder an Internetkonzerne abfliessen. Umstritten ist, ob ein Leistungsschutzrecht signifikante finanzielle Beiträge für journalistische Medien generieren könnte. Die Mehreinnahmen liessen sich derzeit nicht abschätzen, schrieb der Bundesrat.
Justizministerin Elisabeth Baume-Schneider hatte bereits Ende April die Erwartungen gedämpft. «Ich kann und will nicht zu viel versprechen: Dieser Entwurf allein wird die strukturellen wirtschaftlichen Probleme der Branche nicht lösen», sagte sie an der Verleihung der Swiss Press Awards in Bern (persoenlich.com berichtete).
Die Vernehmlassung zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes dauert
bis zum 15. September 2023. (sda/wid)