18.12.2002

Neues RTVG

Bundesrat legt Botschaft zum Radio- und Fernsehgesetz vor

Splittinggelder für höchstens zwölf private Fernsehveranstalter.

Der Bundesrat hat die Botschaft zur Totalrevision des Radio- und Fernsehgesetzes (RTVG) zu Handen der Eidgenössischen Räte verabschiedet. Kernanliegen der Botschaft sei es, auch in Zukunft einen starken Service public zu sichern und gleichzeitig die Vorschriften für die privaten Programmveranstalter zu lockern, wie das UVEK am Mittwoch mitteilte. Die Botschaft trage aber auch den Ergebnissen der Vernehmlassung Rechnung. Insbesondere solle die Unterstützung für lokal-regionale Privatveranstalter aus Gebührengeldern (Splitting) nicht geschmälert, sondern ausgebaut werden, um Service-public-Leistungen auch im Nahbereich zu fördern.

Ein starker Service public -- Beirat geplant

Im Zentrum des neuen Radio- und Fernsehgesetzes steht das Anliegen des Bundesrates, auch in Zukunft ein eigenständiges schweizerisches Programmangebot zu ermöglichen, welches alle Sprachregionen gleichwertig versorgt und mit den finanziell stärkeren Veranstaltern aus den Nachbarstaaten konkurrieren könne, wie das UVEK weiter schreibt. Der Wettbewerb habe sich vor allem im Bereich des Fernsehens verschärft, wo die ausländischen Programme in der Schweiz mittlerweile mehr als die Hälfte der Publikumsmarktanteile erreichen, was einen europäischen Spitzenwert bedeute. Dies erfordere eine Bündelung der beschränkten schweizerischen Ressourcen auf die SRG.

Gemässs Bundesrat soll die SRG weiterhin den überwiegenden Anteil der Empfangsgebühren (im Jahre 2001 betrug der gesamte Gebührenertrag rund 1.1 Milliarden Franken) erhalten, damit sie ihren Programmauftrag erfüllen kann. Mit dem Programmauftrag und der Gebührenfinanzierung sei eine besondere Verantwortung der SRG verbunden, die sich auch institutionell niederschlage: Ob die SRG ihren Auftrag tatsächlich erfülle, könne nicht in förmlichen juristischen Verfahren überprüft werden. Vorgesehen ist deshalb ein unabhängiger Beirat, der über eine professionelle Infrastruktur verfüge. Der Beirat hat das Programmschaffen der SRG zu beobachten und darüber der Öffentlichkeit Bericht zu erstatten. Auf diese Weise soll eine gesellschaftliche Diskussion über den Service public angeregt werden.

Splittinggelder für höchstens zwölf private Fernsehveranstalter

Besondere publizistische Leistungen auf der lokal-regionalen Ebene sollen dadurch ermöglicht werden, dass private Radio- und Fernsehveranstalter ebenfalls einen Anteil aus dem Ertrag der Empfangsgebühren erhalten (Gebührensplitting). Um eine möglichst effiziente Verwendung der Gebührengelder zu garantieren, will der Bundesrat die finanzielle Unterstützung auf eine begrenzte Zahl von Privatveranstaltern konzentrieren, welche Leistungsaufträge zu erfüllen haben. So sollen beispielsweise im Fernsehbereich schweizweit nicht mehr als zehn bis höchstens zwölf Fernsehveranstalter Splittinggelder erhalten. Insgesamt sieht der Gesetzesentwurf für die Unterstützung von privaten Radio- und Fernsehveranstaltern eine Höchstgrenze von vier Prozent des gesamten Gebührenertrags vor (entspricht heute 44 Mio. des Gesamtertrags von 1.1 Mrd. Franken). Wie viel Geld tatsächlich an den privaten Sektor fliesse, hat gemäss UVEK jeweils der Bundesrat festzulegen. Heute erhalten die lokal-regionalen Veranstalter jährlich einen Gebührenanteil von rund 12 Mio. Franken.

Der Entwurf verbessere auch die Rahmenbedingungen für private Veranstalter im Allgemeinen, kommt der Bundesrat zum Schluss. So würden vor allem Vorschriften aufgehoben, welche schweizerische Anbieter gegenüber der ausländischen Konkurrenz benachteiligen. Erlaubt wird künftig in privaten Programmen Werbung für leichte Alkoholika (z.B. für Wein und Bier), nicht aber für gebrannte Wasser. Zudem wird den kommerziellen Veranstaltern der Marktzugang erleichtert. Eine Konzession braucht ein privater Veranstalter künftig nur noch für Programme, denen ein bevorzugter Zugang zu Frequenzen oder ein Anteil aus den Empfangsgebühren gewährt wird.

Damit den kommerziellen Programmveranstaltern ein Entfaltungsspielraum verbleibt, sieht die Botschaft einen gewissen Ausgleich zwischen der überwiegend gebührenfinanzierten SRG und den anderen schweizerischen Marktteilnehmern vor: Die SRG wird bei der Werbung stärker eingeschränkt als die privaten Veranstalter, und ihr Programmangebot hat sich in erster Linie auf die national- sprachregionale Ebene zu konzentrieren. Zurückhaltung ist ihr bei Zielgruppen- oder Spartenprogrammen und bei ausserprogrammlichen Tätigkeiten auferlegt.

Berücksichtigung der technischen Entwicklung

Ein wesentlicher Teil des Entwurfs befasst sich mit der fernmeldetechnischen Verbreitung der Radio- und Fernsehprogramme und berücksichtigt namentlich die Folgen der Digitalisierung. Rechnung getragen wird beispielsweise der zunehmenden Verschmelzung der bisher getrennten Bereiche des Rundfunks und der Telekommunikation (Konvergenz). In diesem Rahmen sorge der Entwurf dafür, dass dem Rundfunk auch künftig genügend Frequenzen für die Verbreitung zur Verfügung stehen, so das UVEK. Der Verschmelzung von Rundfunk und Telekommunikation trage auch die neue Behördenorganisation Rechnung. Für die Regulierung der beiden Bereiche soll künftig eine einzige, unabhängige Kommission zuständig sein, welche auch die bisherigen Funktionen der Kommunikationskommission (ComCom) und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) übernimmt. Die heute von der UBI wahrgenommene Behandlung von Beschwerden gegen ausgestrahlte Sendungen obliegt künftig einer eigenen Kammer mit selbstständiger Entscheidungsbefugnis innerhalb der neuen Kommission. Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) wird aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und führt die Geschäfte der Kommission. Diese Organisation folgt dem Modell der Wettbewerbskommission.

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