10.06.2003

Gerichtsentscheid

Freie Journalisten haben Anrecht auf Arbeitslosengelder

Freie Mitarbeit unterbricht Arbeitslosigkeit nicht.

Journalisten, die ihre Vollzeitstelle verlieren und dann als freie Mitarbeiter teilzeit arbeiten, haben Anrecht auf Arbeitslosengelder. Dies hat das Verwaltungsgericht Bern in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil festgehalten.

Nach dem Verlust einer Redaktorenstelle meldete sich im Herbst 1997 ein 45-jähriger Journalist bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) an. Obwohl sein Gesuch um ALV-Taggelder gutgeheissen wurde, versuchte er mit Auftragsarbeiten für verschiedene Redaktionen eigenständig ein kleines Einkommen zu erwirtschaften, um so die Abhängigkeit von der ALV zu mindern. Auf diese Weise konnte sich der Journalist selbst nach Ablauf der ALV-Unterstützungfrist noch einige Monate finanziell über Wasser halten. Im Frühling 2002 kam es auf dem Journalismus-Markt aber zu einem Auftragseinbruch, was den unfreiwilligen Freelancer dazu bewog, erneut um ALV-Unterstützung zu ersuchen.

Auftragsschwankungen gehören zum Metier

Schwankungen der Auftragslage gehörten zum Metier der freien Journalisten, beschied die ALV dem ehemals festangestellten Redaktor und lehnte dessen zweites Unterstützungsgesuch ab. Wer als freier Mitarbeiter für Medien arbeite, verfüge meist über kein zugesichertes Einkommen von bestimmter Höhe. Komme es zu einem Auftragseinbruch, könne daher auch kein Erwerbsausfall festgestellt und geltend gemacht werden, argumentierte die ALV. Gegen diesen Entscheid erhob der Journalist Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Bern.


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