17.07.2025

TeleBärn

Gericht rügt Werbung auf Mikrofon

Das Bundesverwaltungsgericht rügt AZ Regionalfernsehen wegen unzulässiger Tabakwerbung. Grund war ein Zigarren-Logo auf einem Mikrofon-Windschutz während der Live-Übertragung vom Seeländischen Schwingfest.
TeleBärn: Gericht rügt Werbung auf Mikrofon
Das sichtbare Zigarren-Logo auf dem Mikrofon – hier in der Hand von Sieger Christian Stucki – führte zu einem Gerichtsverfahren wegen Verstoss gegen das Tabakwerbeverbot. (Bild: Keystone/Anthony Anex)

Die AZ Regionalfernsehen AG hat bei der Ausstrahlung einer Sendung von TeleBärn über das Seeländische Schwingfest im Juni 2023 gegen das Tabakwerbeverbot verstossen. Das Bundesverwaltungsgericht hat einen Entscheid des Bundesamtes für Kommunikation bestätigt. Beim Siegerinterview war auf dem Windschutz des Mikrofons das Logo einer Zigarrenmarke gut sichtbar.

«Wir nehmen das Urteil zur Kenntnis und akzeptieren es», heisst es beim Sender auf Anfrage von persoenlich.com.

Das Bundesamt für Kommunikation (Bakom) hielt Ende April 2024 in einer Verfügung fest, dass die AZ Regionalfernsehen AG gegen das Verbot der Werbung für Tabakwaren und der Schleichwerbung verstossen habe. Das Amt forderte die Gesellschaft auf, Massnahmen zu ergreifen, um vergleichbare Situationen in Zukunft zu vermeiden. Zudem auferlegte es ihr die Verfahrenskosten von 1890 Franken.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil den Entscheid des Bakom bestätigt. Durch die Ausstrahlung des rund fünfminütigen Siegerinterviews, in dem das Zigarren-Logo auf dem Mikrofon deutlich sichtbar gewesen sei, habe die AZ Regionalfernsehen AG eine unzulässige – wenn auch unentgeltliche – Werbewirkung für ein Tabakprodukt erzielt.

Dies sei ohne jeden redaktionellen Zusammenhang und ohne eine hinreichende Trennung vom übrigen Programm geschehen. Damit seien die Voraussetzungen für eine unzulässige Schleichwerbung erfüllt. Als Programmverantwortliche könne die Beschwerdeführerin nichts aus dem Fakt ableiten, dass sie die Live-Übertragung bei einer Drittfirma eingekauft habe.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und kann beim Bundesgericht angefochten werden. (Urteil A-3272/2024 vom 7.7.2025) (sda/cbe)


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