04.12.2001

Presserat

Harsche Kritik an einer künstlerischen Leistung zulässig

Beschwerde gegen Basler Zeitung abgewiesen.

Der Kulturberichterstattung und Kulturkritik ist berufsethisch ein grosser Spielraum zu gewähren. Auch eine sehr harsche, einseitige Kritik von künstlerischen Leistungen ist mit der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" zu vereinbaren, sofern diese für das Publikum als Werturteil erkennbar ist, und zudem weder wichtige Elemente von Informationen unterschlägt noch die betroffene Person in unfairer Weise herabsetzt. Zu diesen Schlüssen ist der Presserat in einer am Dienstag veröffentlichten Stellungnahme gelangt.

Im Dezember 2001 veröffentlichte die Basler Zeitung eine insgesamt wohlwollende Kritik über ein Konzert mit geistlichen Werken russischer und ungarischer Komponisten. Kritisiert wurde demgegenüber die Leistung der Sopranistin, deren Vortrag die Wirkung der religiösen Musik "stark beeinträchtigt" habe und die "ihrer sichtlich nicht allzu schwierigen Partie kaum gewachsen" gewesen sei. Der Berichterstatter monierte weiter "gravierende Mängel der Intonation und Phrasierung" sowie "demonstratives und verkrampftes Pausentaktzählen". Die Sängerin wandte sich an den Presserat. Die sachlich unrichtige und inhaltlich verletzende Kritik habe gegen das Fairnessprinzip verstossen und zudem die Ziffern 3 (Unterschlagung wichtiger Informationselemente) und 7 (Unterlassung sachlich nicht gerechtfertigter Anschuldigungen) der "Erklärung der Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten" verletzt. Die Basler Zeitung wies die Beschwerde als unbegründet zurück.



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