Herr Born, Philipp Gut muss sich wegen Persönlichkeitsverletzung im «Fall Sarasin» vor dem Bezirksgericht verantworten (persoenlich.com berichtete). Wie hoch schätzen Sie die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung?
Das kann ich nicht sagen. Ich kenne den Prozess nur aus den Medien, eine Prognose wäre unseriös. Mir sind nicht einmal die konkreten Klagebegehren bekannt, und ich weiss auch nicht, wie hoch die Schadensersatzforderung ist.
Ist es angesichts der Artikel, die Gut in der «Weltwoche» veröffentlicht hat, überhaupt möglich, dass das Gericht eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung verneint?
Zum konkreten Fall möchte ich mich wie gesagt nicht äussern. Das Gericht muss zuerst beurteilen, ob die beiden Historiker durch die Äusserungen in der «Weltwoche» in ihrem Ansehen verletzt wurden. Falls es dies bejaht, muss es prüfen, ob die Aussagen wahr sind und ob die Publikation einem überwiegenden öffentlichen Interesse diente. Wenn beides der Fall wäre, könnte das Gericht die Klage abweisen.
Die Kläger verlangen unter anderem eine Genugtuung. Wie berechnet sich eine solche?
Der Anspruch auf Genugtuung setzt zunächst einmal eine besonders schwere Persönlichkeitsverletzung voraus. Die Kläger müssen eine immaterielle Unbill geltend machen können, wie es in der Juristensprache heisst. Es handelt sich bei der Genugtuung um eine Entschädigung für zum Beispiel psychische Beeinträchtigungen. Die Summen dafür sind in der Schweiz generell relativ tief. Eine Zahl zu nennen ist nicht möglich. Wenn der Anspruch aber bejaht und ein fünfstelliger Betrag gesprochen würde, dann wäre das hoch.
Gut sagt, er habe sieben verschiedene Quellen. Er weigert sich aber, diese bekannt zu geben mit der Begründung, er wolle seine Informanten schützen.
Wir befinden uns im Zivilprozess, Gut trägt die Beweislast. Das Gericht muss entscheiden, ob Guts Beweismittel ausreichen. Wenn er die Wahrheit seiner Äusserungen nicht beweisen kann, weil er seine Informanten nicht nennen will, dann unterliegt er möglicherweise.
In der Berichterstattung über das Verfahren war oft von «Quellenschutz» die Rede.
Der Quellenschutz ist ein Privileg für Medienschaffende. Er gewährt ihnen ein – beschränktes – Zeugnisverweigerungsrecht. Sie müssen ihre Quellen in gewissen Fällen nicht preisgeben, wenn sie in einem Straf- oder Zivilverfahren als Zeugen geladen sind. Gut ist jedoch nicht Zeuge, sondern Beklagter. Er kann sich zwar auf den Quellenschutz als berufsethische Vorschrift berufen, prozessual hilft ihm dies aber nichts.
Im Prozess spielt es also gar keine Rolle, ob Gut Journalist ist oder nicht?
Nein, als Beklagter hat ein Journalist keine speziellen Parteirechte, die andere Bürger nicht haben. Das Gericht wird kaum Rücksicht darauf nehmen, dass Gut Informantenschutz geltend macht. Wer seine Aussagen nicht beweisen kann oder will, der muss die prozessualen Folgen in Kauf nehmen.
Was passiert nach der Verhandlung?
Das Gericht wird prüfen, ob die Sache spruchreif ist oder ob noch ein Beweisverfahren notwendig ist. Wenn es sich für ein Beweisverfahren entscheidet, kann es lange dauern, bis ein Urteil ergehen wird, vor allem wenn Zeugen einvernommen werden. Schliesslich können die Parteien noch zum Beweisergebnis Stellung nehmen.
Neben dem Zivilprozess muss sich Gut auch noch einem Strafverfahren stellen. Die Staatsanwaltschaft hat ihn wegen übler Nachrede und Widerhandlung gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angeklagt. Wie hängen die beiden Verfahren zusammen?
Straf- und Zivilverfahren haben nichts miteinander zu tun. Es erfolgt eine andere Beurteilung mit anderer Rechtsfolge. Zivil- bzw. Strafgericht sind nicht an den Entscheid aus dem anderen Verfahren gebunden. Wenn Gut im Zivilprozess also unterliegen würde, könnte er strafrechtlich dennoch freigesprochen werden – und umgekehrt.

