17.05.2018

Prozess gegen IZRS-Mitglieder

Journalismus oder Propaganda?

Am Mittwoch hat der Prozess gegen drei IZRS-Vorstandsmitglieder begonnen. Grund ist ein Video-Interview, welches einer der Angeklagten in Syrien geführt hat. Laut Bundesanwaltschaft zählt der Interviewte zur Al-Kaida-Führung. Gefordert wird eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten.
Prozess gegen IZRS-Mitglieder: Journalismus oder Propaganda?
Nicolas Blancho, Präsident Islamischer Zentralrat Schweiz (mitte), Qaasim Illi, Medienverantwortlicher IZRS (links) und Naim Cherni, Kulturproduzent IZRS (rechts) erscheinen zum Prozess vor dem Bundesstrafgericht in Bellinzona. (Bild: Keystone/Ti-Press/Alessandro Crinari)

Die Bundesanwaltschaft hat für alle drei IZRS-Vorstandsmitglieder eine bedingte Freiheitsstrafe von 24 Monaten gefordert. Den drei Männern wird vorgeworfen, verbotene Propaganda für Al-Kaida betrieben zu haben. Grundlage der Anklage bilden zwei vom Angeklagten Naim Cherni hergestellte Videos. Bei einem der Filme handelt es sich um ein Interview mit Abdallah Al-Muhaysini. Der andere ist ein «Dokumentarfilm». Das Material dazu stammt aus einer Syrienreise Chernis im Herbst 2015.

Der interviewte Abdallah Al-Muhaysini ist gemäss Bundesanwaltschaft (BA) ein Mann aus der Führungsriege der Al-Kaida. Die Vorstandsmitglieder des Islamischen Zentralrats Schweiz (IZRS) vertreten hingegen die Auffassung, Al-Muhaysini sei ein Brückenbauer und Mediator zwischen den dschihadistischen Gruppierungen. Er gehöre eben nicht der Al-Kaida oder einer anderen Gruppe an.

Die Rolle von Al-Muhaysini

Die BA bemühte sich in ihrem Plädoyer vor dem Bundesstrafgericht, mit zahlreichen Beispielen aus Internet-Videos aufzuzeigen, welche Rolle der in der Schweiz bis zum Strafverfahren unbekannte Al-Muhaysini im Krieg in Syrien tatsächlich hat und hatte. Von den USA wurde er gemäss BA nach der Anklageerhebung als ein wichtiger Al-Nusra-Führer eingestuft. Die Al-Nusra ist der syrische Ableger der Al-Kaida.

Die Führungsfunktion von Al-Muhaysini ist einer der Grundsteine der Anklage. Der zweite ist, dass es sich bei den von Cherni hergestellten Videos nicht um journalistische Werke handelt, sondern um Propaganda. Die Staatsanwältin des Bundes betonte, dass selbstverständlich auch Terroristen interviewt werden dürften. Allerdings zeige sich im Interview unter anderem, dass Cherni keinerlei kritische Fragen stellte. Vielmehr habe er lediglich die Stichworte geliefert, zu welchen sich Al-Muhaysini ausgiebig habe äussern können.

Verschuldete Angeklagte

Die Rolle der beiden weiteren Angeklagten Qaasim Illi und Nicolas Blancho bestand vor allem darin, die Videos zu bewerben. Illi segnete gemäss BA die Veröffentlichung ab. Das Strafmass begründete die Staatsanwältin damit, dass Geldstrafen aufgrund der Verschuldung von allen drei Angeklagten nicht in Frage kämen. Gegen die drei Männer liegen Forderungen im fünf- und sechsstelligen Bereich vor.

Die Angeklagten wollten sich in der Befragung durch die vorsitzende Richterin weder zu ihren persönlichen Lebensumständen noch zur Sache äussern. Sie sagten lediglich, dass der Prozess politischer Natur sei und verwiesen auf einen Bericht, den der IZRS im April verfasst und für das Verfahren eingereicht hatte.

In diesem Bericht versucht der IZRS die Vorwürfe der BA zu entkräften. Wer der Autor dieser 46-seitigen Schrift ist, blieb auch am ersten Prozesstag vor dem Bundesstrafgericht unklar. Die BA vermutet jedoch Qaasim Illi als Verfasser. Die Staatsanwältin des Bundes bezeichnete das Tatverschulden aller drei Männer als mittelschwer. Keiner von ihnen habe Reue oder Einsicht gezeigt. Sie kritisierte zudem, dass die Angeklagten in der Strafuntersuchung geschwiegen hätten.

Zum Schauprozess stilisiert

Gegen aussen hätten Cherni, Illi und Blancho jedoch eine mediale Kampagne aufgezogen, die über das zulässige Mass hinaus gegangen sei. Damit hätten sie aus dem Verfahren einen Schauprozess gemacht. Auch seien die Angeklagten nicht davor zurück geschreckt, das Gericht zu verunglimpfen und es als islamophob zu bezeichnen.

Als straferhöhend wirkt sich bei Cherni gemäss BA aus, dass dieser während des Strafverfahrens wiederum nach Syrien reiste und dort weiteres Videomaterial drehte. Bei Blancho besteht als straferhöhendes Element eine Vorstrafe. Es handelt sich um eine Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung. (Fall SK. 2017.49) (sda/wid)



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