Journalisten dürfen eindringliche Fragen stellen, aber so wenig wie andere Bürger zu einer Straftat anstiften. Auch Fragen nach Auskünften, die dem Amtsgeheimnis unterstehen, könnten darum strafbar sein. So begründet der Bundesrat sein Nein zu einem Postulat. Der Vorstoss von Nationalrat Kurt Wasserfallen (FDP/BE) zielt auf die laufende Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzes und bezieht sich auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 1. Mai 2001. Der Bundesrat solle einen Vorschlag entwickeln, wonach die blosse Frage eines Journalisten nach einem (eventuellen) Amtsgeheimnis keine strafbare Anstiftung zur Geheimnisverletzung wäre.
Begründet wird dies insbesondere damit, von einer Person im öffentlichen Dienst dürfe erwartet werden, dass sie sich durch die blosse Frage nach einem Amtsgeheimnis nicht psychisch beeinflussen lasse. Dazu hält der Bundesrat fest, ein Journalist habe nicht das Recht einen Bamten zu veranlassen, seine Amtspflicht zu verletzen und eine Straftat zu begehen.
Keine Ausnahme für die Presse
Es gehöre unabdingbar zum journalistischen Handwerk, Fragen zu stellen. Sicher sei es des öftern auch für Journalisten nicht klar, ob die verlangte Auskunft dem Amtsgeheimnis untersteht. In solchen Fällen komme eine Bestrafung wegen Anstiftung natürlich nicht in Frage, schreibt der Bundesrat in seiner Antwort auf den Vorstoss. Im erwähnten Bundesgerichtsentscheid habe jedoch der Journalist einer Verwaltungsangestellten der Zürcher Staatsanwaltschaft mehr als blosse Fragen gestellt. Er hatte ihr per Fax eine Liste der Personen geschickt, die nach dem Fraumünster-Postraub verhaftet wurden und gebeten zu vermerken, ob diese vorbestraft sind.

