Die Journalistin Michèle Binswanger darf über die kolportierten Handlungen von Jolanda Spiess-Hegglin an der Zuger Landammannfeier von 2014 kein Buch veröffentlichen. Das Kantonsgericht Zug hat eine superprovisorische Verfügung vom Mai 2020 bestätigt (persoenlich.com berichtete). Tamedia setzte sich gegen die superprovisorische Verfügung zur Wehr.
Die ehemalige Zuger Kantonsrätin Spiess-Hegglin begründete ihren Antrag auf ein Verbot damit, sie wolle verhindern, dass die Autorin und Tages-Anzeiger-Journalistin Binswanger in persönlichkeitsverletzender Weise über sie schreibe. Binswanger habe bereits früher verletzend über sie geschrieben.
Binswanger arbeitet an einem Buchprojekt über die Landammannfeier. Spiess-Hegglin habe die Voraussetzungen für die von ihr beantragten Massnahmen glaubhaft gemacht, schreibt das Gericht. Es sei damit zu rechnen, dass das Buch den Intim- und Geheimbereich von Spiess-Hegglin ohne deren Willen betreffen und damit deren Persönlichkeit verletzen würde. Das Gericht stützte sich dabei auch auf einen Tweet, den Binswanger abgesetzt hatte.
Urteil wird weitergezogen
Das letzte Wort ist aber noch nicht gesprochen. «Das Urteil des Zuger Kantonsgerichts verbietet einer Journalistin von Vornherein über ein Thema zu schreiben, das breit in der Öffentlichkeit diskutiert wurde und zu dem weit über 1000 Artikel veröffentlicht wurden», so Tamedia-Sprecherin Nicole Bänninger auf Anfrage. «Eine derart weitgehende Einschränkung der Medienfreiheit ist höchst bedenklich.» Tamedia wird das Urteil am Obergericht des Kantons Zug anfechten.
«Ich finde das höchst fraglich. Ich möchte einfach in Ruhe gelassen werden, damit ich mich auf meine Arbeit für den Verein NetzCourage konzentrieren kann», sagt Jolanda Spiess-Hegglin am Freitag zu persoenlich.com.
Ungeklärte Vorkommnisse
Gemäss dem Urteil darf Binswanger keine Publikationen machen, bei denen es um die kolportierten Handlungen von Spiess-Hegglin an der Landammannfeier geht. Als Sanktion wird der Journalistin eine Busse angedroht.
Binswanger hatte sich mit dem Argument gegen das Verbot gewehrt, dass ihr damit faktisch verboten würde, über das Thema zu schreiben. Ein Verbot wäre unverhältnismässig, würde ihr ein Stück weit die Berufsausübung verbieten und ihre Wirtschaftsfreiheit verletzen.
Umstrittenes öffentliches Interesse
Binswanger machte zudem geltend, dass über die Vorkommnisse an der Landammannfeier ausführlich und auch unter Mitwirkung von Spiess-Hegglin in den Medien diskutiert worden sei. Ein Publikationsverbot wäre eine Zensur gegenüber einer einzelnen Journalistin und mit der Meinungsfreiheit nicht vereinbar. Binswanger machte zudem ein öffentliches Interesse am Thema geltend.
Das Gericht schreibt aber, es sei fraglich, ob Spiess-Hegglin noch als Person des öffentlichen Lebens gelten könne. Zudem würden Persönlichkeitsverletzungen durch Wiederholungen nicht abgestumpft. Aus dem Verhalten von Spiess-Hegglin im Nachgang der Landammannfeier dürfe nicht geschlossen werden, sie sei mit einer weiteren und tief gehenden «Durchleuchtung dieser Angelegenheit» einverstanden.
Binswangers Argumente wegen Zensur und Berufsverbot, liess das Kantonsgericht nicht gelten. Die Journalistin dürfte ausreichend andere Themen finden und sei nicht auf eine Berichterstattung über die Landammannfeier angewiesen, «welche über fünf Jahre zurückliegt und (…) medial wohl bereits ausreichend beleuchtet wurde», heisst es im Urteil, das auch persoenlich.com vorliegt. Zudem sei es ihr möglich, über andere Themen zur Landammanfeier – etwa die Rolle der Medien, der Justiz und der Politik – zu schreiben, aber unter der Wahrung der Persönlichkeitsrechte von Spiess-Hegglin.
Binswanger muss die Gerichtskosten von 10'000 Franken übernehmen und Spiess-Hegglin eine Parteienentschädigung zahlen. (sda/cbe)
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04.09.2020 23:04 Uhr
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