23.09.2013

Presserat

Mahnfinger zur Berichterstattung im Genfer Tötungsdelikt

Erinnert die Journalisten und Journalistinnen an ihre Pflichten.

Die Berichterstattung über den Tod der Genfer Sozialtherapeutin hat den Presserat dazu veranlasst, die Schweizer Medien an die Regeln in solchen Fällen zu erinnern. Grund dafür ist, dass das Publikum den "Eindruck einer uneinheitlichen Medienberichterstattung" erhalten habe.

Die Berichterstattung in der ersten Phase, als die beiden Personen als vermisst gemeldet waren, war für den Presserat korrekt. Die Medien hätten "logischerweise deren Bilder veröffentlicht, um die Ermittlungen zu unterstützen". Die Verwendung von Bildern und Namen hätte sich aber ändern sollen, als das Opfer entdeckt und der mutmassliche Täter festgenommen war, schrieb der Presserat am Montag. Ab diesem Moment hätten wieder die üblichen berufsethischen Regeln gelten müssen. Demnach wären die Medien angehalten gewesen, ohne Einwilligung der Betroffenen auf eine Identifizierung mit Namen und Bild zu verzichten.

Der Presserat betont zudem, dass sich Journalisten und Journalistinnen gemäss seinen Richtlinien besonders zurückhaltend gegenüber Personen zeigen sollten, "die sich in einer Notlage befinden oder die unter dem Schock eines Ereignisses stehen sowie bei Trauernden". (sda)


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