Im Internet machen zwar immer mehr Personen private Informationen und Bilder öffentlich zugänglich. Doch daraus können Massenmedien nicht ableiten, dass diese Personen willentlich auf den Schutz ihrer Privatsphäre verzichten. Das sagt der Schweizer Presserat. Wie die Beschwerdeinstanz für medienethische Fragen am Dienstag mitteilte, hat sie das Thema "Internet und Privatsphäre" aus eigener Initiative aufgegriffen. Denn diese neue Form der Kommunikation habe inzwischen eine derart grosse Verbreitung erlangt, dass manche bereits vom Ende des Begriffs der "Privatheit" sprächen. Die Frage, ob es zulässig sei, die ins Internet gestellten Informationen weiterzuverbreiten oder sich darauf zu beziehen, sei für Medienschaffende bei der Ausübung ihres Berufs mittlerweile zentral geworden.
Absicht und Kontext entscheidend
Der Presserat begründet seine Haltung mit seiner bisherigen Praxis: Öffentlichkeit bedeute in Bezug auf das Internet nicht zwingend auch "Medienöffentlichkeit". Entscheidend sei - nicht nur im Internet -, mit welcher Absicht sich jemand im öffentlichen Raum exponiere.
Je nach ihrem Inhalt behielten Informationen oder Bilder trotz der Veröffentlichung im Internet ihren privaten Charakter. Im Einzelfall seien Journalisten deshalb verpflichtet, sorgfältig abzuwägen, welches Interesse überwiege: Das Recht der Öffentlichkeit auf Information oder das Recht einer Person auf den Schutz ihres Privatlebens. Dabei sei entscheidend, in welchem Kontext eine Information ins Internet gestellt werde, schreibt der Presserat: Erscheinen die Informationen in einem sozialen Netzwerk wie Facebook oder auf einer institutionellen Website? Sind die Informationen eher für einen kleinen Kreis von Adressaten bestimmt oder für eine breite Öffentlichkeit? Ist der Autor eine Privatperson oder öffentlich bekannt? (sda)

