22.02.2022

Suisse Secrets

Medien sollen aus Artikel entfernt werden

Der Schweizer Journalistenverband Impressum fordert nach den CS-Enthüllungen, dass die Medien aus Art. 47 des Bankengesetzes ausgeschlossen werden sollten. Die Europäische Journalistenföderation geht hart mit der Schweiz ins Gericht: «Sie respektiert die europäischen Rechtsstandards zur Pressefreiheit nicht.»
Suisse Secrets: Medien sollen aus Artikel entfernt werden
Nach den Recherchen über die Credit Suisse fordert der Verband Impressum die Politik zum Handeln auf. (Bild: Keystone/Urs Flüeler)

Schweizer Medien wie Tamedia hatten nicht an der Recherche internationaler Medien zur Credit Suisse teilgenommen (persoenlich.com berichtete). Grund: Seit der Verschärfung von Art. 47 des Bankengesetzes im Jahr 2015 macht sich jede Person der Verletzung des Bankgeheimnisses schuldig, die gestohlene Bankdaten zu ihrem eigenen Vorteil oder zum Vorteil eines Dritten verwendet –  selbst wenn sie nicht dem betreffenden Institut angehört oder eine Funktion im Bankwesen ausübt. Wenn diese Bestimmung jedoch auf Medienschaffende angewandt wird, die im öffentlichen Interesse recherchieren, verstösst sie gegen die Informationsfreiheit (Art. 16 BV und Art. 10 EMRK). So heisst es in einer Mitteilung des Schweizer Journalistinnen- und Journalistenverbands Impressum.

Nicht die einzige Organisation, die «empört» ist

Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben hat dieses Problem antizipiert und hielt in ihrem Bericht vom 19. Mai 2014 fest: «Wie bei sämtlichen Bestimmungen des Strafgesetzbuches wird dem Grundrecht der Pressefreiheit durch die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches über die Strafbarkeit der Medien (vgl. Art. 28 StGB) Rechnung getragen. Diese Bestimmungen besagen unter anderem, dass der Täter grundsätzlich allein strafbar ist, wenn eine Straftat in Form einer Veröffentlichung durch ein Medium begangen wurde». Damit verkenne die Kommission gemäss Impressum aber, dass Art. 28 StGB in keiner Weise die Pressefreiheit schütze. Die genannte Gesetzesbestimmung regle vielmehr die Beteiligung an einer Straftat durch die Presse.

Des Weiteren erinnert Impressum daran, dass eine Einschränkung der Pressefreiheit gemäss der Bundesverfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention nur unter drei Voraussetzungen möglich ist: die Einschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen; sie muss ein öffentliches Interesse verfolgen; sie muss verhältnismässig sein. Impressum ist gemäss Mitteilung der Meinung, dass die Anwendung von Art. 47 BankG auf Medienschaffende diese fundamentalen Voraussetzungen für Grundrechtseinschränkungen «nicht respektiert». Der Berufsverband sei nicht die einzige Organisation, die sich über diese Gesetzesbestimmung mit ihrer ungeklärten Anwendung «empört».

Praxis sei «schlimmsten autoritären Staaten würdig»

Zum Beispiel die Europäischen Journalistenföderation (EFJ), welche die Schweiz wegen dieses Eingriffs in die Pressefreiheit scharf verurteilt: «Die Schweiz respektiert die europäischen Rechtsstandards zur Meinungs- und Pressefreiheit nicht», sagt Ricardo Gutiérrez, Generalsekretär der EJF. Er betont: «Sie bevorzugt das Partikularinteresse der Banker gegenüber dem allgemeinen Interesse. Die notwendige öffentliche Debatte wird beschlagnahmt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die die Offenlegung vertraulicher Informationen erlaubt, solange sie dem öffentlichen Interesse dient, wird in der Schweiz nicht angewendet. Diese Praxis ist den schlimmsten autoritären Staaten würdig. Sie muss gestoppt werden.»

Impressum ist gemäss Mitteilung der Ansicht, dass «das Parlament einen ausdrücklichen Ausschluss der Medien aus dem Anwendungsbereich von Art. 47 des Bankengesetzes vorsehen sollte». (pd/tim)


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KOMMENTARE

Dominik Latour
23.02.2022 10:17 Uhr
Der Ausschluss der Medien aus dem Anwendungsbereich von Art. 47 des Bankengesetzes hätte schon gar nicht realisiert werden dürfen. Dieser Ausschluss muss eliminiert werden und/oder es muss im Grundgesetz über die Pressefreiheit klar geregelt werden/sein, dass solche Artikel nicht akzeptiert werden können. Da kann ja jede Firma sich einen solchen Ausschluss auf die Fahne schreiben. Quo vadis?
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