Das kommt selten vor: sechs Rügen auf einen Schlag. Am Mittwoch veröffentlichte der Presserat gleich sechs Stellungnahmen, die den Beweschwerdeführenden vollumfänglich oder teilweise recht gaben. Die Häufung sei aber Zufall und nicht irgendwelchen Umständen geschuldet, erklärt Susan Boos, Präsidentin des Presserats auf Anfrage von persoenlich.com.
«Mona mittendrin» nennt Name der Firma zu oft
Der Presserat hat die SRF-Sendung «Mona mittendrin» gerügt, weil in einer Folge der Name einer Firma zu oft genannt wurde. Als Werbebeitrag könne die Sendung jedoch nicht bezeichnet werden. Gegen die Folge «Unterwegs mit Finanzberatern – Hauptsache Geld verdienen» war beim Presserat eine Beschwerde eingegangen, weil darin der Name der Firma fünfmal genannt wurde. Damit habe die Sendung mehrere Richtlinien über die «Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung» missachtet.
SRF wies die Vorwürfe zurück und verlangte die Abweisung der Beschwerde. Weder die Moderatorin Mona Vetsch noch SRF hätten für die Sendung eine Vergütung von Dritten erhalten, es habe sich um eine «kritische Auseinandersetzung mit den Aktivitäten bestimmter Akteure der Finanzbranche» gehandelt und der Name sei «so zurückhaltend wie möglich erwähnt» worden.
Der Presserat kommt in seinem am Mittwoch veröffentlichten Entscheid zum Schluss, dass die Erwähnung in dieser Häufigkeit «unnötig» gewesen sei und auch nicht dem Konzept von «Mona mittendrin» entspreche. Denn die Sendung beschäftige sich ja in erster Linie mit den Menschen und ihrem Alltag.
Deshalb habe «Mona mittendrin» den Abschnitt «Nennung von Marken und Produkten» der Erklärung der Rechte und Pflichten der Journalistinnen und Journalisten verletzt. Grundsätzlich werde das Konzept der Dokuserie problematisch, wo diese den Anspruch erhebe, «kommerzielle und finanzielle Themen von einer gewissen Komplexität in einem Format zu behandeln, das im Wesentlichen der Unterhaltung dient».
Obwohl die Reportage «sehr positiv und wohlwollend» daherkomme, gehe der Presserat aber nicht davon aus, dass es sich bei der Sendung insgesamt um Werbung gehandelt habe. Denn es sei kein Geld geflossen und keine geldwerte Leistung zur Verfügung gestellt worden.
Im März 2024 hat die Ombudsstelle SRF ihren Schlussbericht in gleicher Sache veröffentlicht. Diese stellte keinen Verstoss gegen die Sachgerechtigkeit fest.
Presserat rügt Blick nach Glarner-Beschwerde
Weiter hat der Presserat eine Beschwerde von SVP-Nationalrat Andreas Glarner (AG) gegen Blick online teilweise gutgeheissen. Das Onlineportal habe in seinem Artikel «SVP-Glarner hetzt gegen Gender-Tag an Schule in Stäfa ZH» das Prinzip der Anhörung des Kritisierten verletzt.
Im Mai 2023 hatte Glarner auf dem Kurznachrichtendienst X eine Einladung einer Schule in Stäfa ZH zu einem geplanten obligatorischen Gender-Tag – inklusive Namen und Telefonnummern – veröffentlicht und dabei die Entlassung der Schulleitung gefordert. In der Folge publizierte Blick online den besagten Artikel und eine Reihe weiterer Berichte dazu.
Zu Wort kamen darin Behördenmitglieder und Politikerinnen und Politiker, aber nicht Glarner selber. Dieser reichte deshalb beim Presserat eine Beschwerde gegen den Blick beziehungsweise dessen Online-Ausgabe ein. Er argumentierte, das Medium habe gegen ihn eine Kampagne gefahren und ihn nicht zu Wort kommen lassen.
Der Blick verlangte Nichteintreten beziehungsweise Abweisung der Beschwerde. Glarner habe seine Beschwerde nicht begründet und die Redaktion befürchte, dass aufgrund der «notorischen Klagefreude» des Beschwerdeführers eine Stellungnahme des Presserates in einem späteren gerichtlichen Verfahren genutzt werden könne.
Wie der Presserat am Mittwoch mitteilte, ist diese Befürchtung aber kein Argument für ein Nichteintreten. Das Wort «hetzen» impliziere ein «gravierendes Fehlverhalten» und deshalb hätte der Blick Glarner die Möglichkeit zu einer Stellungnahme einräumen müssen. Er habe damit die journalistische Pflicht gemäss der Richtlinie «audiatur et altera pars» verletzt.
Nicht beanstandet wird hingegen die Fülle der Artikel innerhalb von zwei Wochen. Ein nationaler Politiker müsse damit rechnen, «dass sich die Medien über eine gewisse Zeitspanne hinweg und aus verschiedenen Perspektiven mit ihm befassen», schreibt der Presserat in seinem Entscheid.
NZZ hat in Roma-Artikel Diskriminierungsverbot verletzt
Die NZZ hat nach Ansicht des Presserates in drei Artikeln über Roma aus der Ukraine in der Schweiz das Diskriminierungsverbot verletzt. Die Zeitung habe darin «pauschalisierende und unbelegte Behauptungen» verwendet und dazu keine Quellen genannt. Die drei Artikel waren im Februar 2024 in der NZZ und auf ihrer Onlineseite erschienen. Sie trugen die Titel «Immer mehr Roma profitieren vom Schutzstatus S», «Weil Roma das Schweizer System ausnutzen: Der Schutzstatus S soll überprüft werden» und «Probleme mit Roma».
Gegen die Artikel wurde von einer Einzelperson und der Roma Foundation Beschwerde eingereicht. Die Artikel seien «rassistisch» und es handle sich dabei um eine «Diffamierung der Roma». Sie enthielten zahlreiche unbewiesene und nicht dokumentierte Behauptungen, pauschalisierende Aussagen und Unterstellungen.
Ausserdem würden die mindestens 80'000 in der Schweiz lebenden Roma den gut 66'000 Personen mit Schutzstatus S gegenübergestellt. Weil in den Artikeln gleichzeitig unterschlagen werde, dass viele der in der Schweiz lebenden Roma Schweizer Bürger seien, werde der Eindruck erweckt, die Roma gehörten nicht in die Schweiz.
Die NZZ verlangte in ihrer Stellungnahme, die Beschwerde abzuweisen. Es sei ihr um die Aufdeckung von «Missbrauchsfällen im Asylwesen» gegangen, die Artikel seien sachlich und die Sprache nicht abwertend oder diskriminierend. Es sei sorgfältig recherchiert worden und auch die Quellen würden benannt. Das Wort «toleriert» für die Schweizer Roma sei unglücklich gewählt und korrigiert worden.
Der Presserat gibt den Beschwerdeführern in seiner am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahme vollumfänglich recht: Die Schweizer Roma mit der Flüchtlingsfrage in Verbindung zu bringen sei nicht nur unsinnig, sondern auch falsch und für die Behauptung, dass Roma mit gekauften Pässen einreisten, gebe es keine Quellen.
Auch der Schluss, dass Personen, die weder Ukrainisch noch Russisch sprechen, nicht aus der Ukraine stammen könnten, sei offensichtlich falsch. Und auch bei den Lärm- und Bettelvorwürfen fehle die Quelle. Ausserdem werde kein einziger konkreter Fall genannt für die Behauptung, dass vielen Roma der Schutzstatus S nicht zustehe, weil sie nicht aus der Ukraine stammten.
«Die Beiträge der NZZ basieren auf Mutmassungen, stellen widersprüchliche Zusammenhänge her und behaupten Kausalitäten, ohne konkrete Belege zu liefern», schreibt der Presserat. Dadurch würden Vorurteile gegenüber ethnischen oder religiösen Gruppen verstärkt. Die NZZ habe deshalb gegen die Wahrheitspflicht, gegen die Quellenbearbeitung und gegen das Diskriminierungsverbot verstossen.
BaZ verletzt mit bezahltem Reisebericht Transparenz-Regeln
Die Basler Zeitung hat nach Ansicht des Presserates mit einer Reportage über eine vollständig bezahlte Luxus-Familienreise nach Mauritius gegen die Transparenz-Regeln für Sponsoring verstossen. Der Deal mit dem Tourismus-Unternehmen werde erst bei aufmerksamer Lektüre des gesamten Textes ersichtlich.
In der Reportage auf dem BaZ-Onlineportal «Eine woke Zürcher Familie fliegt gratis in die Luxusferien – darf sie das?» vom Oktober 2023 wird ein von einem Tourismus-Unternehmen bezahlter, zehntägiger Familienurlaub im Wert von 30'000 Franken nach Mauritius beschrieben. Am Schluss des Textes steht in kleiner kursiver Schrift, dass die Reise vom Unternehmen «unterstützt» wurde.
Eine Person wandte sich in der Folge an den Presserat und monierte, dass eine unabhängige Berichterstattung gar nicht möglich sei, wenn man eine solche Reise geschenkt erhalte. Der Interessenskonflikt sei offenkundig, es gehe bei dem Text um Werbung.
Die Anwälte der Basler Zeitung argumentierten, schon im Lead und auch im Lauftext sei auf den Deal mit dem Reise-Unternehmen hingewiesen worden. Ausserdem sei der Text kritisch und unabhängig verfasst worden und der Veranstalter habe keinen Einfluss auf die veröffentlichte Version gehabt. Es handle sich deshalb nicht um einen Werbetext.
Wie der Presserat in seiner am Mittwoch veröffentlichten Stellungnahmen schrieb, ist der Hinweis, dass das Reise-Unternehmen die Ferien «unterstützt» hat, eine «Untertreibung, streng genommen eine Irreführung». Die korrekte Deklarierung hätten lauten müssen: vom Veranstalter finanziert.
Man könne zwar bei genauer Lektüre des Artikels darauf kommen, dass die komplette Reise nicht nur irgendwie unterstützt, sondern voll bezahlt wurde. Aber es werde nicht ersichtlich, woher das Geschenk komme und welche Dimension es hatte. Deshalb habe der Autor die Erfordernis der Transparenz hinsichtlich des Sponsors gemäss den Pflichten und Rechte der Journalistinnen und Journalisten verletzt.
Nicht betroffen seien wegen der kritischen Punkte hingegen der Aspekt Unabhängigkeit der Berichterstattung sowie die Trennung zwischen redaktionellem Teil und Werbung.
Basler-Zeitung-Podcast in Sachen Diskriminierungsverbot gerügt
Die Basler Zeitung hat mit ihrem vor einem Jahr aufgeschalteten Podcast-Beitrag «Basel, Schlaraffenland für Kriminelle: ‹Wir schaffen uns gerade selber ab›» gegen die Wahrheitspflicht und das Diskriminierungsverbot verstossen. Die befand der Schweizer Presserat, der eine Beschwerde der Basler Freiplatzaktion mehrheitlich gutgeheissen hat.
Im Podcast habe die Basler Zeitung unbelegte und ungestützte Behauptungen über kriminelle Asylsuchende verbreitet, befand der Presserat. Des Weiteren habe sie eine Personengruppe «mit unbelegten und ungestützten negativen Behauptungen pauschalisierend herabgesetzt», heisst es in der am Mittwoch veröffentlichten Feststellung.
Konkret sei «fälschlicherweise» suggeriert worden, dass eine neue polizeiliche Praxis, wonach die Polizei bei einer Deliktsumme unter 300 Franken bei Diebstählen nicht mehr ausrücke, insbesondere Asylsuchenden zugutekomme. Es handle sich in Wahrheit aber um eine Regelung, die für alle Personen gelte, hält der Presserat fest.
Zudem sei die Behauptung, dass «meist Asylsuchende» an Ladendiebstählen beteiligt seien, nicht belegt. Quellen seien falsch zitiert und polizeiliche Statistiken nicht offengelegt respektive eingeordnet worden.
In seiner Stellungnahme hält der Presserat fest, dass solch pauschalisierende Aussagen unzulässig seien, «da sie Stereotypen bedienen und eine ganze Personengruppe abwerten». Kritik an Minderheiten oder gesellschaftlichen Missständen müsse möglich sein, doch gerade bei heiklen oder emotional aufgeladenen Kontroversen sei eine besondere Sorgfaltspflicht gefordert.
Abgewiesen wurde die Beschwerde indes wegen des wiederholt verwendeten Begriffs «Asylanten», der nach Auffassung der Beschwerdeführer als diskriminierend zu verstehen sei. Der Presserat verstehe sich nicht als Sprachpolizei, weshalb er in diesem Punkt auf eine Rüge verzichte.
Beschwerde gegen Klein Report gutgeheissen
Unter dem Titel «Pro Helvetia: Sex, Geld und Affären» publizierte der Mediendienst Klein Report einen kritischen Beitrag über die Schweizer Kulturstiftung Pro Helvetia. Darin wird behauptet, Pro Helvetia kenne keine Amtszeitbeschränkung. Dies führe dazu, dass einmal abgelehnte KünstlerInnen praktisch keine Chance mehr auf Fördergelder hätten. Zudem prangerte der Artikel ein «ausgesprochenes Gleichstellungsproblem in der Kultur» an, von dem vor allem Männer profitieren würden.
Die Stiftung Pro Helvetia bestritt beides und forderte Herausgeberin Ursula Klein auf, die Fehler zu korrigieren. Dies blieb jedoch aus. In der Folge reichte Pro Helvetia beim Presserat eine Beschwerde ein.
Dieser kommt zum Schluss, dass die Behauptung, Pro Helvetia kenne keine Amtszeitbeschränkung, nachweislich falsch ist, womit der Klein Report gegen die «Erklärung» verstossen hat. Beim Vorwurf des Gleichstellungsproblems ist hingegen nicht klar, ob er sich auf die Branche als Ganzes bezieht, weshalb der Presserat in diesem Punkt keine Rüge ausspricht. (sda/pd/cbe)

