Journalistinnen und Journalisten sollten bei Rechercheinterviews ihre Gesprächspartner darüber informieren, worum es konkret geht. Verpflichtet sind sie jedoch nicht, sämtliche Einzelheiten vorab bekannt zu geben. Am Donnerstag ist der Schweizer Presserat zum Schluss gelangt, dass es bei Rechercheinterviews eine berufsethische Pflicht zur Autorisierung eines darin abgegebenen Statements und eine solche zur Respektierung eines zeitlich unlimitierten Rückzugsrechts nur dann gutzuheissen ist, wenn dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurde. Ein generelles zeitlich unbefristetes Rückzugsrecht würde die journalistische Arbeit erschweren.
Die Rundschau von SF DRS strahlte im Juli 2000 einen Beitrag zum Thema Hanfanbau in der Schweiz aus. Ein neues Bundesgerichtsurteil zum Thema Hanfanbau und Betäubungsmittelgesetz war Ausgangspunkt. Für den Beitrag wurden u.a. der Vizepräsident des Vereins Schweizer Hanffreunde, der Präsident des Verbands der Aargauer Hanfbauern sowie ein Hanfladenbesitzer befragt. Die drei Befragten zogen durch einen Trailer mit der Schlagzeile "Kifferparadies Schweiz ade" aufgeschreckt, die Einwilligungen zur Veröffentlichung ihrer Statements am Tag der vorgesehenen Ausstrahlung zurück, da der angekündigte Inhalt der Sendung nicht mit den besprochenen Themen übereinstimme.