30.03.2015

Identifikation des Co-Piloten

Namen nennen oder nicht? Sechs Meinungen

Nach dem Drama um die abgestürzte Germanwings-Maschine und dem möglichen Selbstmord des Co-Piloten ist eine medienethische Debatte entbrannt. Dürfen Journalisten in einem solchen Fall einen mutmasslichen Täter beim Namen nennen und sein Bild unverpixelt zeigen? persoenlich.com hat bei Schweizer Chefredaktoren, Medienjournalisten und Medienethikern nachgefragt.
Identifikation des Co-Piloten: Namen nennen oder nicht? Sechs Meinungen

Tristan Brenn, Chefredaktor TV von SRF

"Zunächst: jeder Fall ist individuell zu beurteilen. Im Grundsatz gilt jedoch, dass Persönlichkeitsrechte und der Schutz der Privatsphäre wenn immer möglich zu wahren sind. Das gilt für Opfer wie auch für mutmassliche Täter und dient nicht zuletzt auch dem Schutz von Angehörigen. Im Fall des Co-Piloten von Germanwings sahen wir keine Veranlassung, von diesem Prinzip abzuweichen. Die relevanten Informationen - ob sie den mutmasslichen Hergang des Absturzes, die Persönlichkeit des Co-Piloten oder seine Krankenakte betreffen – sind nicht abhängig von der Identifizierung der Person mit Namen und Bild. Hinzu kommt: noch weiss niemand mit letzter Gewissheit, was wirklich an Bord geschah, geschweige denn, was die angeblichen Motive des Co-Piloten waren. Vergleiche mit Massenmördern à la Atta oder Breivik, die in diesen Tagen gemacht werden, halte ich deswegen für problematisch."

 

Dominique Eigenmann, Nachrichtenchef "Tages-Anzeiger"

"Der 'Tages-Anzeiger' anonymisiert Personen, wenn er mit dieser Massnahme deren legitime Persönlichkeitsrechte schützen kann. Beim Co-Piloten Andreas Lubitz ist dies objektiv nicht mehr möglich, seit der französische Staatsanwalt dessen Namen ausdrücklich genannt (und sogar buchstabiert) hat. Die angelsächsischen und lateinischen Medien nennen ihn seither alle namentlich, auch die meisten deutschen und Schweizer Zeitungen. Das hat für unsere Überlegungen hinsichtlich einer allfälligen Anonymisierung insofern eine Bedeutung, als wir als Medium die Persönlichkeitsrechte eines Betroffenen nicht im Alleingang zu schützen imstande sind. Mitentscheidend ist weiter die Nähe zum Geschehen. Wäre Lubitz Zürcher gewesen und hätte sich das Unglück in Zürich zugetragen, hätten wir seinen Namen, aus Rücksicht auf die Angehörigen, wahrscheinlich anonymisiert, selbst wenn ausländische Medien ihn längst genannt gehabt hätten. Der rigorose Schutz vor Nennung gilt überdies ausdrücklich nicht für 'Personen der Zeitgeschichte' – für den Massenmörder Anders Breivik etwa oder den 9/11-Attentäter Mohammed Atta. Etwa in diese Kategorie gehört unserer Meinung nach auch Andreas Lubitz, soviel war jedenfalls auf Anhieb absehbar. Deswegen haben wir gleich nach der Pressekonferenz von Marseille entschieden, online wie auch in der Zeitung den Co-Piloten beim Namen zu nennen. Gleichzeitig haben wir uns aber auch darauf geeinigt, sein Bild nicht zu zeigen, auch nicht verpixelt. Letzterer Entscheid gilt allerdings auf Widerruf: Mittlerweile ist das Porträt von Andreas Lubitz durch alle möglichen Medien derart vertraut, dass auch diese Anonymisierung ihr Ziel eigentlich nicht mehr erreichen kann."

 

Peter Bertschi, Stellvertretender Chefredaktor Radio von SRF

"Als zuständiger Tagesleiter von Radio SRF am Donnerstag, 26. März, dem Tag als die Online-Medien mit der Identität des Co-Piloten immer offensiver umgingen, habe ich unsere Radio-Mitarbeiter angewiesen, vorderhand 'vom 28-jährigen Co-Piloten' zu sprechen. Dabei ist Radio SRF bisher geblieben. Das Argument: Wir halten uns an unsere publizistischen Leitlinien, die dazu unter anderem ausführen, dass wir Namen von mutmasslichen Tätern und Opfern 'grundsätzlich nicht nennen', dass wir ganz allgemein bei SRF 'bei der Namensnennung nicht vorangehen' und, dass für die Namensnennung kein 'überwiegendes öffentliches Interesse' bestand und besteht. Hinzu kam noch die Überlegung der Chefredaktion Radio SRF, dass das Schweizer Publikum erst recht keinen Mehrwert hat, wenn der Name genannt wird. Die Umschreibung '28-jähriger Co-Pilot' reicht vollständig aus."
 

Vinzenz Wyss, Professor für Journalistik am Institut für Angewandte Medienwissenschaft der ZHAW

"Jeder medienethisch verantwortungsvollen Entscheidung geht eine Güterabwägung voraus. Auf der einen Seite steht das durch die ungeheuerliche Tragik und die schrille Warumfrage begründete öffentliche Interesse und auf der anderen Seite die auch durch berufskulturelle Regeln abgestützte Unschuldsvermutung und der Respekt vor der Privatsphäre der Angehörigen. Das öffentliche Interesse muss in diesem Fall zurückstehen. Weder der veröffentlichte Name noch das Bild helfen uns bei der Beantwortung der Warumfrage. Was ist dadurch gewonnen? Selbst wenn im Netz und bei einigen Medien der Name schon veröffentlicht wurde, bleibt der medienethische Entscheid immer auch eine Frage der Haltung der jeweiligen Redaktion. Der routinierte Verweis auf die Bekanntgabe durch den Staatsanwalt entbindet die Medien nicht vor der Pflicht, selbst eine Güterabwägung vorzunehmen. Unpassend finde ich den Versuch, das wie auch immer produzierte Publikum darüber abstimmen zu lassen."

 

Peter Studer, Jurist und Autor über Medienrecht/Medienethik, ehemals Chefredaktor

"Der zuständige französische Untersuchungsrichter hatte präzis sowie mit Quellenangabe des Voice-Recorders über den Co-Piloten und seine Todesflugphase berichtet. Die Regierungschefs von Frankreich und Deutschland sowie die Spitzen der Lufthansa schienen diese Zuschreibung in ihren Statements zu übernehmen. Damit war der Co-Pilot – wie eine Redaktion folgerte – objektiv vom Opfer zum Täter geworden. Das persönliche Verschulden muss allerdings wegen Krankheitsverdacht  - Zurechnungsfähigkeit? – offen bleiben. So oder so halte ich dafür, dass der Co-Pilot mit diesen amtlichen Schritten zur 'Person der Zeitgeschichte' wurde und mit Namen genannt werden durfte. Das änderte nichts daran, dass seinen Angehörigen (Eltern, Freundin), allen Opfern und deren Angehörigen gegenüber grosse Zurückhaltung zu bieten war. Der Schweizer Presserat hat das in der Stellungnahme 2012/73 am Fall 'Carunglück der belgischen Schulkinder im Wallis' ausführlich behandelt – wobei dort die Täterrolle des Chauffeurs meines Wissens nicht geklärt war.“

 

Philipp Cueni, Chefredaktor EDITO +Klartext Medienmagazin und Dozent für Ethik an der Journalistenschule MAZ

"Dass zur Person des Piloten recherchiert worden ist, ist absolut in Ordnung. So kann man allenfalls klären, ob politische Hintergründe oder strukturelles Versagen beim Unglück, respektive bei der Tat eine Rolle gespielt haben. Der Name und das Bild des Co-Piloten spielen in diesem Zusammenhang aber keine Rolle und bringen für die Öffentlichkeit auch keine Erkenntnis. Der Name, das Gesicht des Täters haben keine Relevanz, um zur Erklärung des Ereignisses etwas beizutragen. Opfer und Täter, auch Tote, und schliesslich auch Angehörige haben bei Unglücksfällen und Verbrechen ein Recht auf Persönlichkeitsschutz, wenn die Identifizierung (Name, Bild) nicht von öffentlicher Relevanz ist. Anders ist die Situation zu beurteilen, wenn ein Täter selber – zum Beispiel mit einem politischen Manifest wie im Fall Breivik  – die Öffentlichkeit sucht. Aus den gleichen Gründen übrigens haben die toten Passagiere ein Anrecht auf Persönlichkeitsschutz und Totenruhe. Ohne ausdrückliche Einwilligung der Angehörigen gehören deren Bilder nicht an die mediale Öffentlichkeit – auch aus Rücksicht auf die Angehörigen.


Umfrage: Michèle Widmer

Bilder: Keystone/zVg.


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