Die Frau wurde 2023 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Genf mittels Strafbefehl wegen Urkundenfälschung schuldig gesprochen. Dagegen erhob sie Einsprache. Im Anschluss an die Eröffnung des Strafbefehls beantragte sie bei der Staatsanwaltschaft erfolglos, dass der Strafbefehl Dritten nicht zugänglich gemacht werde - insbesondere den Medien und Journalisten. Das Genfer Kantonsgericht wies ihre Beschwerde ab.
Es kam zum Schluss, dass Dritte gemäss Artikel 69 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) in einen Strafbefehl nach dessen Eröffnung Einsicht nehmen können, unabhängig davon, ob dieser bereits rechtskräftig sei.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der Betroffenen in einem am Montag veröffentlichten Urteil gut. Der Gesetzgeber habe mit Artikel 69 StPO das Prinzip der Justizöffentlichkeit konkretisiert. Demnach könnten interessierte Personen in die Urteile und Strafbefehle Einsicht nehmen, wenn die Parteien auf eine öffentliche Urteilsverkündung verzichtet haben oder ein Strafbefehl ergangen ist.
Mit der fraglichen Bestimmung wird das Öffentlichkeitsprinzip im Bereich des Strafrechts jedoch nicht abschliessend geregelt. Der Gesetzesartikel klärt nicht alle Aspekte des Persönlichkeitsschutzes und damit, ob allenfalls eine Anonymisierung erforderlich ist.
Unterschiedliche Handhabung
Die Praxis der Kantone bei der Einsicht in nicht rechtskräftige Strafbefehle ist uneinheitlich. Eine Abwägung zwischen dem Öffentlichkeitsprinzip und der für Beschuldigte geltenden Unschuldsvermutung ergibt laut Bundesgericht, dass Dritte nur in rechtskräftige Strafbefehle Einsicht nehmen können.
Strafbefehle, gegen die noch Einsprache erhoben werden könne, würden nicht Artikel 69 StPO, sondern den Vorschriften über die Einsicht in die Strafakte, insbesondere Artikel 101 StPO unterliegen.
Gemäss dieser Bestimmung können Dritte Akten einsehen, wenn sie dafür ein wissenschaftliches oder ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
Bei der Gewährung der Einsicht in einen Strafbefehl nach Artikel 69 StPO darf die Staatsanwaltschaft gemäss Bundesgericht im Prinzip davon ausgehen, dass dieser vier Tage nach ungenutztem Ablauf der Einsprachefrist unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. (Urteil 7B_631/2023 vom 18.9.2025)

