Ursprünglich ging es im vorliegenden Verfahren um die Löschung eines Kommentars zu Corona-Schnelltests auf der SRF News-Seite auf Instagram. Die Beschwerdeführerin erhielt nach einem ersten Urteil des Bundesgerichts Ende 2022 Recht. So war die Ombudsstelle zuständig und der Kommentar widersprach nicht den Kommunikationsregeln der Seite.
Entgegen der Sicht der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) hätte die Beschwerdeführerin für ihr Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung gehabt. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.
Die massgebende Bestimmung im Bundesgesetz über Radio und Fernsehen hält explizit fest, dass das Verfahren vor der UBI kostenlos ist, wie das höchste Schweizer Gericht schreibt. Dies schliesse jedoch eine Parteientschädigung nicht grundsätzlich aus.
Einfaches Verfahren
Das Verfahren vor der UBI sei möglichst einfach und wenig formalistisch gestaltet. Damit solle Privatpersonen mit zumutbarem Aufwand ohne Beizug einer Rechtsvertretung der Weg an die Beschwerdeinstanz geöffnet werden. In der Regel sei deshalb weder von der Seite des TV- beziehungsweise Radio-Senders noch des Beschwerdeführers der Beizug eines Anwalts nötig.
In Ausnahmefällen - wie dem vorliegenden - in dem eine zensurähnliche Konstellation vorgelegen und sich zudem die Frage der Zuständigkeit der Ombudsstelle und der UBI gestellt habe, könnten juristische Laien jedoch eine Rechtsvertretung beiziehen (Urteil 2C_127/2023 vom 3.12.2025). (sda/spo)

