28.07.2015

Blick

Presserat kritisiert den Text in der Bildlegende

Insgesamt war der Bericht über Anschuldigungen gegen den früheren Schaffhauser Stadtparlamentarier Oliver Mank statthaft.
Blick: Presserat kritisiert den Text in der Bildlegende

Die Zeitung "Blick" und deren Online-Ausgabe haben mit Namen und Foto über Anschuldigungen gegen einen ehemaligen Stadtparlamentarier berichten dürfen. Dieser Ansicht ist der Presserat. Es ging unter anderem um Menschenhandel. Doch mit der Bildlegende wurden die journalistischen Regeln verletzt.

Privatsphäre nicht verletzt

Der Presserat hiess deshalb eine Beschwerde des betroffenen ehemaligen Schaffhauser Stadtparlamentariers Oliver Mank teilweise gut. Abgewiesen hat er dagegen den Einwand von Mank, dass seine Privatsphäre verletzt worden sei. Der Anfang Juli 2014 veröffentlichte "Blick"-Artikel befasste sich mit mehreren auf die schiefe Bahn geratenen Politikern. Zu Oliver Mank hiess es laut der Mitteilung des Presserats vom Dienstag, er habe ein Puff betrieben, und er sei 2013 wegen Menschenhandels in zwei Fällen verurteilt worden.
 
Der Artikel bezog sich laut im Communiqué zitierten Aussagen von Mank auf Anschuldigungen aus den Jahren 2011 und 2012. Stadtparlamentarier sei Mank aber 2006 und 2007 gewesen. Mank sah wegen der Nennung seines Namens seine Persönlichkeitsrechte und seine Privatsphäre verletzt.
 
Journalisten dürfen Vergangenheit ausleuchten
 
Für den Presserat ist es in Manks Fall statthaft, einen Zusammenhang zwischen politischem Amt und Vorwürfen herzustellen. Dazwischen lägen lediglich vier Jahre. Journalisten müssten auch die Vergangenheit von Politikern ausleuchten können, schrieb der Rat und verwies auf die gesellschaftliche Verantwortung von Politikern.
 
Beanstandet hat der Presserat hingegen die Bildlegende. Der Berufungsprozess gegen die Verurteilung sollte im August 2014 stattfinden - einen Monat nach der Veröffentlichung des Artikels. Doch in der Legende sei verschwiegen worden, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei.
 
Auch in einer kurzen Bildunterschrift hätte die Redaktion diesem Umstand Rechnung tragen müssen. In Bezug auf die Unschuldsvermutung hätten "Blick" und die Online-Ausgabe der Zeitung die Erklärung über die Rechte und Pflichten der Journalistinnen und Journalisten verletzt. (sda)

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